Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:16.09.1997
Fallnummer:11 97 23/242
LGVE:1997 I Nr. 44
Leitsatz:§§ 269 und 270 ZPO. Bei der Nichtigkeitsbeschwerde sind Noven nach wie vor grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss § 270 ZPO sind im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Wie bereits erwogen, führt das umfassende Novenverbot dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat.

Im Kommentar Studer/Rüegg/Eiholzer zu § 270 ZPO wird darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Rechtsprechung neue Tatsachen ausnahmsweise beachtlich seien, wenn sie dem Obergericht für die nichtigkeitsrechtliche Prüfung und Entscheidung dienten. Das gelte offensiv für die beschwerdeführende Partei, wenn es um den Nachweis des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gehe, oder defensiv für die beschwerdegegnerische Partei zur Bestätigung vorinstanzlicher Feststellungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 270).

Diese Kommentierung ist unzutreffend, führt sie doch im Ergebnis zu einer Durchbrechung des Novenverbots. Die Kommentatoren selbst halten die Rechtsprechung zur alten ZPO eher für unzulässig. Immerhin vertreten sie unter Hinweis auf LGVE 1991 I Nr. 17 die Auffassung, eine vor Obergericht aufgelegte Urkunde sei ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn diese den behaupteten Nichtigkeitsgrund sofort belege, die Streitsache im ganzen spruchreif sei und eine Rückweisung nur einen verfahrensmässigen Leerlauf bedeuten würde. Dort ging es allerdings um einen Spezialfall. Dem Entscheid lag eine Verfällung in die Tageskosten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Sühneversuch zugrunde (§ 85aZPO). Da das Gesetz es bewusst offenliess, in welchem Zeitpunkt eine Entschuldigung zu erfolgen hat und zu belegen ist, wurde ein vor Obergericht aufgelegtes Arztzeugnis berücksichtigt, weil es im konkreten Fall auf der Hand lag, dass sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Erholung entschuldigen konnte, was er offenbar unverzüglich (und damit rechtzeitig) telefonisch tat. Der Friedensrichter hätte diese Entschuldigung würdigen und dem Beschwerdeführer allenfalls Gelegenheit geben müssen, ein Arztzeugnis aufzulegen.

Es ist daher davon auszugehen, dass Noven grundsätzlich unzulässig sind. Der vom Beklagten geäusserte Vorbehalt weiterer Beweismittel ist daher schon deshalb unbeachtlich. Im übrigen untersteht die Nichtigkeitsbeschwerde dem sogenannten "Rügeprinzip". Das heisst, dass die Rechtsmittelinstanz nur das überprüft, was der Beschwerdeführer innert gesetzlicher Frist und Form anficht (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 269 ZPO). Nachdem die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist, würden weitere Vorbringen auch deshalb keine Beachtung finden.