| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 03.05.1999 |
| Fallnummer: | 11 97 77 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 32 |
| Leitsatz: | § 144 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 104 OR. Bezeichnen bzw. Auflegen von Beweismitteln, die ohne richterliche Hilfe beigebracht werden können. Beweislast für einen den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Verzugszinssatz. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Forderungsprozess verlangte der Kläger (Unternehmer) vom Beklagten (Werkbesteller) in Abänderung der dispositiven Gesetzesbestimmung von Art. 104 Abs. 1 und 3 OR Verzugszins zu einem Zinssatz von 8%. Die Parteien hatten diesbezüglich durch Übernahme der SIA-Norm 118 den "am Zahlungsort üblichen Zinssatz für bankmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer" vereinbart (Art. 190 Abs. 1 letzter Satz SIA-Norm 118). Der Kläger reichte dem Gericht keine Urkunde mit den entsprechenden Zinssätzen ein, beantragte aber das Einholen einer Bankauskunft. Aus den Erwägungen: Verlangt der Unternehmer Verzugszins mit einem über der gesetzlichen Regel liegenden Zinssatz und bestreitet der Werkbesteller, dass der fragliche Zinssatz über 5% liegt, ist der Unternehmer nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB für den höheren Zinssatz beweispflichtig. Zwar hat der Kläger in seiner Protokollerklärung vom 11. Dezember 1996 auf Seite 8 als Beweis für den einschlägigen Zinssatz eine Auskunft der Luzerner Kantonalbank beantragt. Abgesehen davon, dass die luzernische Zivilprozessordnung die zulässigen Beweismittel abschliessend regelt (§§ 149 ff. ZPO) und das Einholen einer Auskunft in dieser Form nicht kennt, ist der genannte Beweisantrag auch aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass die Parteien zwecks Wahrung einer allen Beteiligten dienenden Prozessökonomie die Beweismittel so rasch und so direkt wie möglich selber auflegen. Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes für alle Arten von Beweismitteln, solange sie "im Gewahrsam der Parteien sind oder ohne richterliche Hilfe beigebracht werden können" (§ 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Sache her wird sich diese Bestimmung indes regelmässig auf das Einreichen von Urkunden und Augenscheinobjekten beziehen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 144 ZPO). Der vom Kläger beantragte Beweis (Auskunft über Zinssätze) hätte von diesem problemlos ohne richterliche Hilfe erbracht werden können. Die Luzerner Kantonalbank hätte ihm auf Bestellung zweifellos eine Urkunde im Sinne von § 149 ZPO mit den gewünschten Informationen erstellt. Anschliessend hätte der Kläger dieses Dokument dem Gericht zu den Akten geben können (§ 144 Abs. 1 a.E. ZPO). Da es der Kläger unterliess, selber tätig zu werden, ist der von ihm angestrebte Beweis nicht erbracht. Demzufolge treffen ihn die Folgen der Beweislosigkeit. Die ausgewiesene und ihm zugesprochene Forderung ist nach der gesetzlichen Regel mit 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). |