| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 23.10.1998 |
| Fallnummer: | 11 98 109 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 24 |
| Leitsatz: | §§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |