| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 18.02.1999 |
| Fallnummer: | 11 98 143 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 19 |
| Leitsatz: | §§ 19 Abs. 2 und 96 Abs. 1 ZPO; § 36 GSMP. Widerklage; Begriff des sachlich gleichen Richters. § 36 GSMP lockert nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einer Mietstreitigkeit verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung von Fr. 5650.- nebst Zins für die gestellte Kaution und den bezahlten Mietzins. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise von der Klägerin die Bezahlung von Fr. 14850.- nebst Zins. Mit Erledigungsentscheid trat die delegierte Amtsrichterin auf die Widerklage nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichte Klage falle in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten. Für die Widerklage sei dagegen das Amtsgericht sachlich zuständig. Widerklage könne nur erhoben werden, wenn für das Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sei. Aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit sei daher auf die Widerklage nicht einzutreten. Das Obergericht bestätigte diese Rechtsauffassung, hiess den von der Beklagten erhobenen Rekurs allerdings wegen eines Verfahrensmangels gut. Aus den Erwägungen: 5. - Nach § 96 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte Widerklage erheben, wenn für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. 5.1. Im vorliegenden Mietstreit sind - unabhängig davon, ob der Amtsgerichtspräsident oder das Amtsgericht zuständig ist - stets die Vorschriften des einfachen Prozesses (§ 220 ff. ZPO) massgebend, da das Bundesrecht den Kantonen für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 274d Abs. 1 OR). In einem solchen Fall gelten nach § 220 lit. a ZPO auch vor dem Amtsgericht die Vorschriften über den einfachen Prozess, die gewöhnlich nur vor dem Amtsgerichtspräsidenten zur Anwendung kommen (§ 220 lit. b ZPO). Ist für das beklagtische Rechtsbegehren die gleiche Verfahrensart vorgesehen, entscheidet sich die Zulässigkeit der Widerklage am Kriterium des sachlich gleichen Richters. 5.2. Unter Hinweis auf die zürcherische und bernische Zivilprozessordnung vertritt die Beklagte die Ansicht, der Begriff des gleichen Richters in § 96 Abs. 1 ZPO sollte so verstanden werden, dass die Widerklage - bei gleicher Verfahrensart - immer dann zulässig ist, wenn sachlich das gleiche Gericht zuständig ist, unabhängig davon, ob innerhalb desselben Gerichts zwischen der Zuständigkeit von Einzelrichtern und derjenigen einer Mehrheit von Richtern oder des Gesamtgerichts unterschieden wird. Dieser Ansicht kann sich das Obergericht nicht anschliessen. Der Hinweis auf die zürcherische und bernische Zivilprozessordnung ist insofern unbehelflich, als diese Prozessordnungen besondere Regelungen enthalten. So bestimmt § 60 Abs. 1 ZPO ZH: "Verändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit, so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen." Art. 140 Abs. 1 ZPO BE enthält eine ähnliche Regelung: "Übersteigt der Streitwert des vom Beklagten mit der schriftlichen Antwort angebrachten oder bei mündlicher Beantwortung der Klage angemeldeten Widerklagebegehrens die sachliche Zuständigkeit des Richters, bei welchem die Vorklage angebracht ist, so werden die Akten von Amtes wegen dem zuständigen Richter überwiesen." Zudem sind auch die Voraussetzungen der einzelnen Prozessordnungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Widerklage nicht identisch. So verlangt die bernische ZPO eine Konnexität zwischen Klage und Widerklage, sofern nicht bloss Verrechnungsverhältnisse vorliegen (Art. 170 ZPO BE). Nach der luzernischen ZPO bedarf es dagegen - bei gleicher sachlicher Zuständigkeit und gleicher Verfahrensart - keiner weiteren Voraussetzung, wenn für die Widerklage dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für die Klage gegeben ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 96). Wohl steht diesbezüglich die Zürcher ZPO auf dem gleichen Boden wie die luzernische, doch liegen die Dinge insofern wiederum anders, als dort nicht vom "Richter" gesprochen wird, sondern vom "Gericht". Im Kanton Zürich genügt es demnach, wenn für die Widerklage grundsätzlich der gleiche örtliche Gerichtsstand gegeben ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur züricherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu § 60). Ein Vergleich mit anderen Prozessordnungen ist somit wenig hilfreich und auch nicht notwendig. Der luzernische Gesetzgeber hat eine eigenständige Lösung getroffen. 5.3. Die luzernische ZPO verlangt für die prozessuale Zulässigkeit einer Widerklage zum einen, dass dieselbe sachliche Zuständigkeit für Klage und Widerklage gegeben ist, wobei sich die sachliche Zuständigkeit aus den §§ 5 ff. ZPO ergibt. Die Regel über die örtliche Zuständigkeit für eine Widerklage am Ort der Hauptklage enthält § 34 ZPO. Zum andern wird in § 96 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die gleiche Verfahrensart für Haupt- und Widerklagebegehren vorgesehen ist, d.h. der ordentliche Prozess (§§ 198 ff. ZPO), der einfache Prozess (§§ 220 ff. ZPO) oder das summarische Verfahren (§§ 225 ff. ZPO) (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 96 ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die sachliche Zuständigkeit üblicherweise nach dem Streitwert. § 19 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass bei Haupt- und Widerklage der höhere Streitwert massgebend ist. Daraus könnte bei oberflächlicher Betrachtung geschlossen werden, bei Haupt- und Widerklage richte sich die sachliche Zuständigkeit für beide Klagen nach dem höheren Streitwert. Dieser Schluss darf indes nicht gezogen werden. Die §§ 18-22 ZPO befassen sich nur mit der Ermittlung des Streitwertes, ohne damit die sachliche Zuständigkeit unmittelbar ändern zu wollen. Ob eine Klage oder Widerklage überhaupt prozessual zulässig ist, ergibt sich für die Widerklage aus § 96 ZPO. Dass der dort verwendete Begriff des sachlich gleichen Richters nicht gleichgesetzt werden darf mit "gleichem Gericht", d.h. gleichem Gerichtsstand, ergibt sich aus den Materialien zu § 19 Abs. 2 ZPO. An der Kommissionssitzung vom 14. September 1992 (Protokoll S. 33 ff.) wurde vom Kommissionsmitglied Peter Germann der Antrag gestellt, § 19 Abs. 2 sei wie folgt zu ändern: "Bei Haupt- und Widerklage werden die Streitwerte zusammengerechnet.". In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, wie es sich mit den Zuständigkeiten verhalte. Werde in einer Klage eine Forderung von Fr. 5000.- geltend gemacht, sei der Amtsgerichtspräsident zuständig. Werde widerklageweise Fr. 7000.- geltend gemacht, sei ebenfalls der Amtsgerichtspräsident zuständig. Würden nun die beiden Streitwerte zusammengezählt, sei das Amtsgericht zuständig. Der Gesetzesredaktor erläuterte diesbezüglich, dass in einem solchen Fall die Widerklage gar nicht zulässig sei. Es dürfe nicht Sache des Widerklägers sein, zu bestimmen, welche Art Verfahren und vor welcher Instanz ein Streit zu erledigen sei. Falls die Widerklage nicht in das vom Kläger angestrebte Verfahren hineinpasse, müsse der Widerkläger seine Klage dementsprechend bemessen oder darauf verzichten. Dies ergebe sich aus § 95 des Entwurfs (heute § 96 ZPO) (vgl. auch Botschaft vom 8.5.1992 S. 14). Es blieb bei der ursprünglichen Version; die Erläuterungen dazu haben indes auch für die heutige Regelung Gültigkeit. Die Kommentatoren halten zu § 19 Abs. 2 ZPO unmissverständlich fest: "Indes ist es einem Widerkläger wie bis anhin (§ 12 Abs. 2 aZPO) verunmöglicht, mit seinem Rechtsbegehren die sachliche Zuständigkeit und damit auch die Verfahrensart und die Art des zulässigen Rechtsmittels zu beeinflussen, indem er der in die Zuständigkeit eines Gerichtspräsidenten fallenden Hauptklage eine Widerklage entgegenhält, welche von der Rechtsnatur der Streitsache oder vom Streitwert her eine andere richterliche Kompetenz begründen würde (vgl. § 96 Abs. 1): Die Widerklage ist nur zulässig, wenn dafür sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist." (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 5 zu § 19 ZPO). Sachlich gleicher Richter bedeutet somit sachlich gleiche Zuständigkeit. 6. - Die Beklagte macht allerdings weiter geltend, selbst wenn in Bezug auf generelle Klagebegehren am Inselstatus der Luzerner Lösung festgehalten werde, gelte die vernünftige Ordnung der übrigen Zivilprozessordnungen auf Grund von § 36 GSMP (= Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27.6.1994) jedenfalls für Forderungen im Zusammenhang mit Miet- und Pachtstreitigkeiten. Denn eine vernünftige Auslegung dieser von der Vorinstanz vollends übersehenen Norm liesse diese klar als lex specialis zu § 96 Abs. 1 ZPO erkennen. § 36 GSMP bestimme, dass der Beklagte Widerklage erheben könne, soweit es sich um Ansprüche gleicher Art aus dem Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtrecht handle (für welches immer das Verfahren des einfachen Prozesses gelte) und er diese bereits im Einigungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht habe. Richtig ist, dass § 36 GSMP eine lex specialis zu § 96 Abs. 1 ZPO darstellt, doch nicht in dem Sinne, wie dies die Beklagte verstanden haben will. § 36 GSMP lockert nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Widerklage und gibt auch keine Handhabe für die Begründung einer anderen richterlichen Kompetenz. Diese Bestimmung schränkt vielmehr die Zulässigkeit der Widerklage ein. Das ergibt sich aus der systematischen Einordnung von § 36 GSMP im Gesetz. Diese Bestimmung steht im IV. Titel mit der Überschrift "Verfahren vor richterlichen Instanzen". Dort wird zuerst die Frage der Zuständigkeit geregelt (§ 33) und daran anschliessend die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens (§§ 34-37). Als örtlich zuständig wird der Richter am Ort der Sache bezeichnet. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit wird auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen. Nach der allgemeinen Regel der ZPO würde dies für das Gerichtsverfahren bedeuten, dass - bei gleicher örtlicher Zuständigkeit - der Beklagte immer dann eine Widerklage erheben könnte, wenn für die Haupt- und Widerklage sachlich der gleiche Richter zuständig ist, unabhängig davon, ob eine Konnexität zwischen Haupt- und Widerklage bestünde. Um dies zu vermeiden, wurde in § 36 GSMP einschränkend festgeschrieben, der Beklagte könne Widerklage erheben, soweit es sich um Ansprüche gleicher Art aus dem Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtrecht handle und diese bereits im Einigungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht worden seien. Diese Einschränkung der Widerklagemöglichkeit ist auch Ausfluss aus dem bundesrechtlichen Auftrag an die Kantone, für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen (Art. 274d OR). § 36 GSMP tangiert die sachliche Zuständigkeit somit nicht. Die von der Beklagten befürchtete Gefahr widersprüchlicher Urteile ist nicht grösser, als wenn die Zulässigkeit der Widerklage bereits am fehlenden Einigungsverfahren scheitert. 7. - Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Widerklage zu Recht für unzulässig hielt. Allerdings durfte sie die Widerklage nicht ohne Anhörung der Beklagten durch Erledigungsentscheid beenden, was von dieser auch gerügt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Widerklage eine selbständige Klage. Bei Eingang einer Klage prüft der Richter von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Prozesses erfüllt sind (§ 100 ZPO). Er hat unter anderem zu prüfen, ob er sachlich und örtlich zuständig ist (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO). Ist der angerufene Richter unzuständig, fällt er einen Erledigungsentscheid. Vorher hat er jedoch dem Kläger Frist anzusetzen, damit dieser die Überweisung an einen anderen Richter beantragen kann. Dem Antrag ist im Erledigungsentscheid Folge zu geben, soweit der neu bezeichnete Richter nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 103 ZPO). Eine solche formelle Prozessüberweisung drängt sich immer dann auf, wenn der angerufene Richter sowohl sachlich wie auch örtlich unzuständig ist. Fehlt es bloss an der sachlichen Zuständigkeit, gilt in der Regel formlos die Klage als beim sachlich zuständigen Richter eingereicht. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll und erspart den Parteien Kosten. Wegen der Natur der Widerklage als selbständige Klage ist bei dieser gleich zu verfahren. Immerhin empfiehlt es sich, auch die formlose Überweisung erst nach Kontaktnahme mit dem Widerkläger vorzunehmen. Dies deshalb, weil die Widerklage meistens in der Meinung eingereicht wird, sie werde im gleichen Prozess wie die Hauptklage beurteilt. Der Richter hat den Widerkläger anzufragen, ob die Widerklage dem sachlich zuständigen Richter überwiesen werden soll. Wird dies verneint, hat ein förmlicher Erledigungsentscheid zu ergehen. Vorliegend hat die delegierte Amtsrichterin ohne Anhörung der Beklagten einen Erledigungsentscheid getroffen. Sie hat der Beklagten damit die Möglichkeit genommen, einen Überweisungsantrag zu stellen. Dieser Mangel ist zu korrigieren, weshalb der Erledigungsentscheid vom 23. September 1998 aufzuheben und die Streitsache zur Erledigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. |