| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 02.12.1999 |
| Fallnummer: | 11 99 56 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 36 |
| Leitsatz: | § 270 ZPO. Trotz des Novenverbots sind im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise neue Tatsachen und Urkunden beachtlich, wenn es um die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht und die Rückweisung an die Vorinstanz jeglicher Vernunft und dem Prinzip der Verfahrensökonomie widersprechen würde. Bestätigung der Rechtsprechung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Auf Begehren der Klägerin lud der Friedensrichter von A. die Parteien auf Montag, den 26. April 1999, zu einem Sühneversuch vor. Mit Schreiben vom 9. April 1999 teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Anwalt der Klägerin mit, sein Klient verzeichne Wohnsitz in B. Aus einem Telefongespräch vom Freitagabend, den 23. April 1999, dessen Inhalt umstritten ist, nahm der Beklagte zur Kenntnis, dass die Klägerin das Sühnebegehren nicht zurückgezogen hatte. Am 26. April 1999 jedenfalls teilte der Beklagte dem Friedensrichter per Fax mit, er sei davon ausgegangen, der Sühneversuch werde abzitiert; er könne nicht erscheinen, da der Termin vergeben sei. Der Friedensrichter nahm diese kurzfristige Entschuldigung nicht an und verfällte den Beklagten in die Tageskosten. Der Beklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und legte das Schreiben vom 9. April 1999 und den Fax vom 26. April 1999 auf. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Die Klägerin stellte in ihrer Vernehmlassung vorab die Frage nach der Verletzung des Novenverbots durch die beschwerdeführerische Darstellung und die aufgelegten Urkunden. Diesbezüglich führte das Obergericht aus: Zur Frage der Verletzung des Novenverbots ist Folgendes festzuhalten: Bereits in LGVE 1991 I Nr. 17 (bestätigt in LGVE 1992 I Nr. 28) hat das Obergericht zu § 85 aZPO festgehalten, dass es jeglicher Vernunft und dem Prinzip der Verfahrensökonomie widersprechen würde, im Beschwerdeverfahren wegen des Novenverbots einen erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen, nur um es zu ermöglichen, dem Obergericht bereits vorliegende Urkunden formell in den Prozess einzuführen, die es diesem ohne weiteres ermöglichen, sofort selber zu entscheiden. An dieser Rechtsprechung für besondere Fälle ist auch angesichts des Novenverbots nach § 270 ZPO festzuhalten, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsdarstellung wie auch genannter Urkunden. Bei näherem Besehen handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Novenrechts, sondern um eine solche des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör. In Fällen wie dem vorliegenden gibt einzig die Nichtigkeitsbeschwerde dem Beschwerdeführer die (erste) Gelegenheit, sich zur erfolgten Verfällung in die Tageskosten zu äussern. So gesehen sind seine Vorbringen nicht "zweitinstanzlich" und bilden auch keine Noven im eigentlichen Sinn. Aus diesem Grund besteht durchaus Anlass, solche Vorbringen zuzulassen und jene Urkunden zu den Akten zu nehmen, welche die beschwerdeführerischen Ausführungen sofort als zutreffend und verfahrensentscheidend erkennen lassen. |