Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:15.03.2012
Fallnummer:1C 11 51
LGVE:2012 I Nr. 30
Leitsatz:Art. 91 und 92 ZPO. Streitwert einer Klage auf Bezahlung der Betriebskosten einer Sanitär- und Heizanlage.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2012 I Nr. 11



Aus den Erwägungen:

11.- Der Beklagte stellt die Höhe des Streitwerts in Frage. Grundsätzlich entspricht der Streitwert der Klageforderung (Art. 91 ZPO). Der Streitwert wird dann nicht nach Art. 91 ZPO durch den eingeklagten Betrag bestimmt, wenn wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in Frage stehen. In diesem Fall gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 ZPO). Wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO umfassen identische oder annähernd gleichbleibende Leistungen, die gestützt auf ein Dauerschuldverhältnis geschuldet sind und periodisch anfallen wie etwa Lohnansprüche oder Mietzinse (Schleiffer Marais, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 92 ZPO N 2). Unterhalts- und Reparaturarbeiten an der Sanitär- und Heizanlage erfolgen nicht regelmässig, sondern nur bei Bedarf. Im Zeitraum 2002 bis 2006 wurden denn auch nur im letzten Jahr solche Arbeiten ausgeführt. Stromkosten fallen zwar regelmässig an, der Stromverbrauch unterliegt jedoch erfahrungsgemäss gewissen Schwankungen. Das Verwaltungshonorar (von 3 %) ist abhängig von der Höhe der Unterhalts-, Reparatur- und Stromkosten. Die eingeklagte Forderung richtet sich deshalb nicht auf Bezahlung annähernd gleichbleibender und in gleichen Zeitabständen anfallender Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Der Streitwert entspricht somit dem eingeklagten Betrag (Art. 91 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind nur noch die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 925.10 zu beurteilen.



Der Streitwert beträgt daher Fr. 925.10 (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).



1. Abteilung, 15. März 2012 (1C 11 51)