Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:23.12.2011
Fallnummer:1F 11 8
LGVE:2012 I Nr. 33
Leitsatz:Art. 99 und 106 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der Entscheid über die Sicherheitsleistung einer prozessleitenden Verfügung gleichkommt, wird er im Kanton Luzern in einem separaten Zwischenverfahren mit selbständiger Kostenverlegung gefällt. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob die Kosten für die Beurteilung des Sicherheitsleistungsgesuchs separat oder ergänzend zu den normalen Kosten des Hauptverfahrens mit diesen gemeinsam festgelegt und verlegt werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: