Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:14.12.1999
Fallnummer:21 99 228
LGVE:2000 I Nr. 58
Leitsatz:§§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsstatthalteramt eine Strafuntersu-chung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Der Verteidiger reichte bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und beantragte, der Amtsstatthalter sei zu verpflichten, die Angeschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis zu setzen. Gegen den abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft erhob der Verteidiger beim Obergericht Sachbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Amtsstatthalter Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verletzt habe. Er habe ihr zu keinem Zeitpunkt genau mitgeteilt, was er ihr konkret vorwerfe. Deshalb sei es ihr schlicht nicht vorstellbar, weshalb das Strafverfahren auf sie ausgedehnt werden solle und warum man sie für den Tod von X. verantwortlich machen könne. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem massgeblichen (kantonalen bzw. Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 252; Hauser Robert, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 153; Müller Jörg Paul, Kommentar BV, Art. 4 N 99). Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt oder diese sich als un-genügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus Art. 4 aBV ergebenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewähren (vgl. Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht 1984, S. 3; vgl. auch BGE 116 Ib 43 E. e und BGE 118 Ia 18 E. 1b). Dabei spielt es bezüglich dieser Minimalanforderungen keine Rolle, ob es sich um ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren handelt (BGE 105 Ia 196; Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985). In der Luzerner Strafprozessordnung findet sich bezüglich der untersuchungsrichterlichen Informationspflicht gegenüber dem Angeschuldigten bei der Eröffnung der Strafuntersu-chung keine ausdrückliche Regelung.

Indessen gewährleistet Art. 6 Abs. 3 EMRK bestimmte Rechte des Angeklagten und ergänzt den Schutz, den Abs. 1 von Art. 6 EMRK den Personen gibt, die in ein Strafverfahren einbezogen sind. Die in Abs. 3 gewährleisteten Rechte stellen besondere Aspekte des in Abs. 1 garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren dar und konkretisieren diesen für den strafrechtlichen Bereich (Haefliger Arthur/Schürmann Frank, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 218).

Nach Art. 6 Abs. 3 lit.a EMRK hat der Angeklagte das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Information soll den Angeklagten in Stand setzen, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Nur wenn er weiss, was ihm zur Last gelegt wird, kann er sich wirksam gegen die Anschuldigung zur Wehr setzen. Art. 6 Abs. 3 lit.a EMRK bestimmt nicht, in welcher Form der Angeklagte orientiert werden muss. Zu Beginn des Verfahrens kann eine summarische Information genügen, während im Stadium der Anklage alle Einzelheiten zu erwähnen sind. Nach dem Gesagten sind dem Angeklagten die Tatsachen bekannt zu geben, welche die Grundlage der Anschuldigung bilden, und es ist anzugeben, wie die Behörde die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtlich qualifiziert. Es ist dagegen nicht erforderlich, ihm schon im Zeitpunkt, in welchem er über die Eröffnung der Strafuntersuchung informiert wird, alle Beweismittel bekannt zu geben, auf welche die Behörde ihren Verdacht stützt. Spätestens nach Zustellung der Anklageschrift muss der Angeklagte dann aber Gelegenheit haben, die Dokumente einzusehen, die er kennen muss, um die Verteidigung vorzubereiten (Haefliger Arthur/Schürmann Frank, a.a.O., S. 220f.).

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 EMRK schützt den Angeklagten vor «Überraschung und Überrumpelung» (vgl. Villiger Marc E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 504 m.H.a. Trechsel Stefan, ZStR 96, 1979, S. 343). Auch hält Villiger fest, dass sich die Dichte der zu vermittelnden Informationen nach dem jeweiligen Verfahrensstand richte. Dem Beschuldigten ist zunächst Auskunft über den betreffenden Verfahrensschritt zu geben. Alsdann ist ihm der Grund der Beschuldigung mitzuteilen, d.h. Ort, Zeit und Gegenstand der strafbaren Handlung sowie die Namen etwaiger Opfer. Und schliesslich ist ihm die Art der Beschuldigung mitzuteilen, d.h. die anwendbare gesetzliche Bestimmung des Strafgesetzbuches sowie die strafrechtliche Würdigung der betreffenden Handlung. Bei Einleitung der Untersuchung müssen die Beweismittel noch nicht genannt werden (Villiger Marc E., a.a.O., Rz. 507; gleicher Meinung Vogler Theo, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 470 ff. und Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Art. 6 N 122).

Das Bundesgericht hält in BGE 119 Ib 16 ff. fest, dass es zu Beginn des Strafverfahrens im Lichte von Art. 4 aBV und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK genüge, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird (vgl. ASA 21, 199). Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung - in der Regel anlässlich der persönlichen Einvernahme - reicht eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat aus. Eine umfassende Orientierung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Information dürfen daher nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 16 m.w.H.).

Im Lichte von Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK wird dem sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Minimalanspruch auf Akteneinsicht genügend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten die Akteneinsicht spätestens an der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird, das heisst grundsätzlich nach Erhebung der Anklage bzw. nach Eröffnung der Anklageschrift (vgl. BGE 119 Ib 20 m.w.H. und BGE 109 Ia 178). Es ist daher nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten schon zu Beginn des Verfahrens Akteneinsicht gewährt wird.



II. Kammer, 14. Dezember 1999 (21 99 228)