Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:08.05.1998
Fallnummer:22 98 27
LGVE:1998 I Nr. 3
Leitsatz:Art. 145 und 281 ZGB. Unter die vorsorglichen Massregeln nach Art. 281 ZGB fällt auch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Art. 281 ZGB enthält analog Art. 145 ZGB keine abschliessende Aufzählung der einzelnen Massnahmen (Bestätigung der Praxis).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin ist die mündige Tochter des Beklagten. Sie hat gegen diesen beim Amtsgericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB eingereicht.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 281 Abs. 1 und 2 ZGB trifft der Richter nach Einreichung der Klage auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört zu diesen Massregeln auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, geht doch die Beistandspflicht der Eltern der unentgeltlichen Rechtspflege vor (LGVE 1987 I Nr. 35). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch eine Analogie zwischen Art. 145 ZGB und Art. 281 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 117 II 127, 132 E. 6). Die gegenteilige Meinung des Obergerichts des Kantons Solothurn (SJZ 86 [1990] S. 267 f.) vermag nicht zu überzeugen. Die Analogie zu Art. 145 ZGB, die aufgrund des Wortlautes ins Auge sticht (". . . die nötigen vorsorglichen Massregeln"), weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Massnahmen hin. Diese Meinung wird überdies auch in der neuen Literatur vertreten (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 27 zu Art. 281-284 ZGB).