| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 30.04.1999 |
| Fallnummer: | 30 99 2 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 8 |
| Leitsatz: | Art. 385, 388 und 395 ZGB. Der Beirat wird durch die Vormundschaftsbehörde gewählt und nur ausnahmsweise durch die Aufsichtsbehörde. Die Anfechtung oder Ablehnung der Wahl ist bei der Vormundschaftsbehörde geltend zu machen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Gemeinderat von X. ordnete eine Vormundschaft über A. nach Art. 369 ZGB an und ernannte B. zu deren Vormund. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hob aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde von A. den Entscheid des Gemeinderates von X. auf und ordnete eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB über A. an. Dabei ernannte er als Beirätinnen C. für die administrative Aufgaben und D. für die persönliche Fürsorge und Betreuung. Gegen diesen Entscheid reichte D. beim Obergericht Beschwerde ein mit dem Antrag, sie sei als Beirätin zu entlassen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, hob den vorinstanzlichen Entscheid indes von Amtes wegen auf, soweit er die Wahl der beiden Beirätinnen betraf. Aus den Erwägungen: Nach Art. 388 Abs. 2 ZGB kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl eines Vormunds binnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten. Zur Anfechtung legitimiert ist u.a. der oder die vorläufig Gewählte, wenn nicht Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 388 Abs. 1 ZGB geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall ist. Die Anfechtung ist, wie die Ablehnung, bei der Vormundschaftsbehörde geltend zu machen. Wenn diese die Anfechtung als begründet erachtet, trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung (Art. 388 Abs. 3 ZGB). Das Ablehnungs- bzw. Anfechtungsverfahren gemäss Art. 388 ZGB findet auch auf andere vormundschaftliche Amtsträger analoge Anwendung (Art. 397 Abs. 1 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Komm., N 19 ff., N 42 und N 73 ff. zu Art. 388 ZGB). Das Gesetz sieht demnach vor, dass im Anfechtungsverfahren gemäss Art. 388 Abs. 2 ZGB - wie im Ablehnungsverfahren nach Art. 388 Abs. 1 ZGB - zunächst die Vormundschaftsbehörde einen Entscheid zu fällen hat. Daher kann das Obergericht mangels Zuständigkeit auf den Antrag von D., der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und sie sei vom Amt als Beirätin zu entbinden, nicht eintreten. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass die Vormundschaftsbehörde Wahlbehörde für die vormundschaftlichen Amtsträger ist (§ 43 Abs. 1 EGZGB). Die Aufsichtsbehörde darf nur ausnahmsweise an ihrer Stelle handeln; so, wenn sich die Vormundschaftsbehörde wegen Interessenkollision im Ausstand befindet oder sich zu Unrecht beharrlich weigert, einen Vormund zu ernennen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 14 und 21 zu Art. 385 ZGB). Da solche Gründe hier nicht vorliegen, verstösst die Ernennung einer Beirätin durch die Vorinstanz gegen Art. 385 Abs. 1 ZGB (vgl. auch Kaufmann, Zürcher Komm., N 6 zu Art. 385 ZGB; Egger, Berner Komm., N 2 zu Art. 385 ZGB). Die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides sind daher von Amtes wegen aufzuheben. |