Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:26.02.1991
Fallnummer:OG 1991 21
LGVE:1991 I Nr. 21
Leitsatz:§§ 161 ff. ZPO. Die Frage, ob jemand als Organ einer am Rechtsstreit beteiligten juristischen Person zu gelten hat, weshalb er nicht als Zeuge einvernommen werden kann (vgl. LGVE 1986 I Nr. 20), entscheidet sich nicht aufgrund einer möglichen faktischen oder materiellen Organstellung, sondern einzig danach, ob die betreffende Person formell als Gesellschaftsorgan berufen worden ist oder nicht.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: