Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:03.05.1991
Fallnummer:OG 1991 22
LGVE:1991 I Nr. 22
Leitsatz:§§ 185/186 ZPO: Einspruch gegen die Ernennung eines Experten wegen behauptetem Mangel an Sachkenntnis.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Wie schon beim Amtsgerichtspräsidenten brachte die Beklagte im Beschwerdeverfahren erneut vor, der vom Amtsgerichtspräsidenten ernannte Experte X sei abzulehnen, da er nicht über genügend Fachkenntnisse verfüge. Die Kläger haben gegen die Ernennung von X keinen Einspruch erhoben.

Aus den Erwägungen:

Wenn auch den Parteien Gelegenheit gegeben wird, gegen die Ernennung bestimmter Personen als Sachverständige Einwendungen zu erheben, so ist das Gericht, sofern nicht gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht gehalten, die Einwendungen nur einer Partei zu berücksichtigen. Ob ein Sachverständiger über die erforderliche Sachkunde verfügt, ist lediglich eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. Max. XII Nr. 17 mit Hinweisen) und der Richter ist in diesen Fall bei der Auswahl des Experten frei.