| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.07.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 24 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 24 |
| Leitsatz: | §§ 243 ff. ZPO. Beweisanträge im Appellationsverfahren: |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis). |