Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:07.10.1991
Fallnummer:OG 1991 26
LGVE:1991 I Nr. 26
Leitsatz:§ 250 ZPO. Bei Rückweisung der Sache an die Vorinstanz findet keine Appellationsverhandlung statt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Liegt ein Fall nach § 250 ZPO vor, in dem das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und der Prozess zur Vervollständigung und Neubeurteilung an das Amtsgericht zurückgewiesen wird, so findet nach konstanter Praxis des Obergerichts keine Appellationsverhandlung mit anschliessender öffentlicher Urteilsberatung statt, da es sich beim Rüekweisungsentscheid lediglich um einen Zwischenentscheid, eine prozessleitende Verfügung zweiter Instanz handelt (Praxisbestätigung).