| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 12.06.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 62 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 62 |
| Leitsatz: | Art. 21, 26 UWG; Art. 6, 7 VStR. Verantwortlichkeit für Widerhandlungen gegen die Ausverkaufsverordnung, die bei der Durchführung von nationalen Verkaufsaktionen eines Konzerns erfolgen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Januar 1990 erstattete die Handels- und Gewerbepolizei gegen den Geschäftsführer einer Filiale der Firma X Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung, da im Eingangsbereich des Ladens Artikel aus verschiedenen Rayons in stark sonderverkaufsartiger Weise angeboten worden seien. Nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach das Amtsstatthalteramt den Angeklagten der Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung schuldig, begangen durch Durchführen eines Sonderverkaufs ohne Bewilligung. Da der Angeklagte gegen diesen Entscheid Einsprache erhob, gelangte die Sache in Anwendung von § 11 StPO zur Beurteilung an das Obergericht als einzige Instanz. Dieses führte in seinem Urteil aus: Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Dabei untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 1 und 2 VStR, SR 313). Diese Bestimmungen sind auch bei Widerhandlungen gegen das UWG anwendbar (Art. 26 UWG). Der Angeklagte ist Geschäftsführer der betreffenden Filiale der Firma X. Als solcher ist er gemäss den obenstehenden Ausführungen für die getroffenen Vorkehren im Zusammenhang mit der fraglichen Verkaufsaktion im Januar 1990 - selbst als Weisungsempfänger seitens der Konzernleitung - voll verantwortlich, ob er diese nun selber veranlasst oder ob er es fahrlässig in Verletzung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, die Widerhandlungen seiner Untergebenen abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 26 UWG i.V.m. Art. 6 VStrR). Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einvernahme des dem Angeklagten unterstellten G. zur Frage, ob dieser die Preis-Herabsetzungen für die Verkaufsaktion eigenmächtig vorgenommen habe oder nicht. Der Angeklagte hat auf jeden Fall die Verantwortung für die durchgeführte Verkaufsaktion zu tragen. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass es stossend ist, wenn bei der Durchführung von nationalen Verkaufsaktionen eines Konzerns der Geschäftsführer einer Filialgruppe, der als Angestellter gegenüber der Konzernleitung weisungsabhängig ist und bezüglich nationaler Aktionen wohl nur beschränkte Entscheidungsbefugnisse besitzt, als Hauptverantwortlicher für die dabei erfolgten Widerhandlungen gegen die Ausverkaufsverordnung herangezogen und bestraft wird, währenddem die oberste Konzernleitung unbehelligt bleibt. Es ist unerlässlich, in jedem Fall den obersten Verantwortlichen zu eruieren, diesen als Haupttäter zur Rechenschaft zu ziehen und den Untergebenen bloss (aber immerhin) als Teilnehmer zu bestrafen. Künftig werden deshalb in Strafverfahren, in denen der Amtsstatthalter bloss einen Weisungsempfänger ins Recht gefasst hat, die Akten trotz allenfalls drohender Verjährung zur Ergänzung der Untersuchung, d. h. zur Eruierung des obersten Verantwortlichen, an die Vorinstanz zurückgewiesen, und zwar selbst dann, wenn dies die Abtretung der Untersuchung an einen anderen Kanton (Sitz des Konzerns) zur Folge hat. Falls jedoch die Ermittlung des Hauptverantwortlichen in einem Fall, in dem eine Busse von höchstens Fr. 5000.- in Betracht fällt, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies sinngemäss (Art. 7 VStR). |