Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:19.02.1991
Fallnummer:OG 1991 63
LGVE:1991 I Nr. 63
Leitsatz:Abgrenzung des Art. 90 Ziff. 2 von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Streitig ist einzig die Subsumtion der Straftaten des Angeklagten unter Art. 9 Ziff. 2 SVG.

Art. 90 SVG erfasst in Ziff. 1 als Übertretung jeden Verstoss gegen Verkehrsregeln des Gesetzes oder Vollziehungsvorschriften. Ziff. 2 von Art. 90 SVG umschreibt den qualifizierten Fall der Verkehrsregelverletzung, für den auch eine Gefängnisstrafe in Betracht fällt. Voraussetzung der höhern Strafdrohung ist einerseits, dass es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handeln muss, und anderseits, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (BGE 111 IV 168, 106 IV 49ff.). Zu Recht bestreitet der Angeklagte nicht, durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen zu haben. Schon die Tatsache, dass es zu einer Kollision zwischen seinem PW und dem Wagen von I.W. mit Totalschaden beider Fahrzeuge gekommen ist, zeigt, dass dieses Tatbestandsmerkmal offensichtlich erfüllt ist. Der Angeklagte hält jedoch an seinem Einwand fest, er habe keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen.

a) Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist dann objektiv grob, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 106 IV 385, 106 IV 49, 95 IV 1, 95 IV 91). Dabei werden das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit berücksichtigt (BGE 106 IV 390).

Der Angeklagte hat schon allein durch sein Überholmanöver den objektiven Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern und führt nach allgemeiner Lebenserfahrung besonders häufig zu schweren Unfällen (Schaffhauser René, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N 550; ZR 68 [1969] Nr. 52). Der Angeklagte hat bei guter Sicht und auf gerader, übersichtlicher Strecke den vor ihm fahrenden PW M. zu überholen begonnen, obwohl ihm auf der Gegenfahrbahn ein Personenwagen entgegenkam. Damit hat er Art. 35 Abs. 2 SVG, gemäss welchem Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird, in gravierender Weise missachtet und gegen eine der grundlegenden Regeln der Verkehrssicherheit verstossen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch noch zu schnell gefahren ist (Art. 32 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die äussere Schwere und hohe Unfallträchtigkeit dieser von ihm gesetzten Rechtswidrigkeiten lassen sein Verhalten in objektiver Hinsicht klar als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erscheinen (vgl. PKG 1989 Nr. 39).

b) Entsprechend der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann subjektiv grob, wenn der Täter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 106 IV 48, 99 IV 280, 95 IV 1, 95 IV 145). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann der Täter grobfahrlässig handeln, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (PKG 1989 Nr. 39).