Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:17.07.1992
Fallnummer:OG 1992 22
LGVE:1992 I Nr. 22
Leitsatz:§§ 82 Abs. 4 und 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Sachbeschwerde ist auch gegen Entscheide des Friedensrichters zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind auch auf das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters anwendbar.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Obergericht hatte sich in einem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid eines Friedensrichters u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Sachbeschwerde überhaupt zulässig sei und ob auf solche Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Gerichtsferien Anwendung fänden.

Aus den Erwägungen:

a) Nach § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Sachbeschwerde u.a. gegeben gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten und Amtsgerichte, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dass dabei der Friedensrichter nicht erwähnt wird, ist auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Das Obergericht hat denn auch diese echte Gesetzeslücke ausgefüllt und die Sachbeschwerde gegen Entscheide des Friedensrichters als zulässig erklärt (Max. XII Nr. 310).

b) Das Gesetz äussert sich offensichtlich nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Bestimmungen über die Gerichtsferien für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters Anwendung finden oder nicht. Von der Praxis wurde diese Frage bis heute jedoch ohne weiteres bejaht. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut von § 82 Abs. 4 ZPO durchaus vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung:

Es trifft zwar zu, dass es für das eigentliche Sühneverfahren von Gesetzes wegen keine Gerichtsferien gibt. Damit ist gewährleistet, dass der Friedensrichter jederzeit ohne Verzug seines Amtes walten kann. Von wenigen Ausnahmen abgesehen betreffen aber alle Sachbeschwerden gegen friedensrichterliche Entscheide die Kostenfrage. Der Entscheid in dieser Frage ist nun keineswegs von besonderer Dringlichkeit, wie das eben für die meisten Entscheide der Amtsgerichtspräsidenten nach den §§ 4, 5, 221-228 und 348-360 ZPO der Fall ist. Dementsprechend besteht kein Anlass dafür, die Ferienbestimmungen im Sachbeschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters für nicht anwendbar zu erklären. Im übrigen erlischt der vom Friedensrichter ausgestellte Weisungsschein praxisgemäss auch erst mit dem Ablauf der Gerichtsferien (Max. XI Nr. 125). Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.