Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:22.01.1992
Fallnummer:OG 1992 35
LGVE:1992 I Nr. 35
Leitsatz:§ 349 Abs. 1 ZPO. Anforderungen an die Substantiierung eines mündlichen Begehrens im Befehlsverfahren (Besitzesschutz).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Am 24. Mai 1991 stellte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten mündlich das Begehren, es sei den Beklagten "zu verbieten, auf dem Fussweg X. mit Fahrzeugen irgend welcher Art zu fahren und am Fussweg irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . ." Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Die Beklagten rekurrierten ans Obergericht und warfen dem Amtsgerichtspräsidenten vor, dass er das erwähnte Gesuch als Besitzesschutzklage entgegengenommen habe. Der Kläger habe mit dem erwähnten Gesuch keine Besitzesschutzklage, sondern eine Klage aus dem Rechte eingereicht, sei doch in der Klagebegründung mit keinem Wort eine Besitzesstörung geltend gemacht worden. Das Obergericht weist den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen:

Ein Gesuch im Befehlsverfahren ist in der Regel schriftlich und begründet beim zuständigen Gerichtspräsidenten einzureichen. In besonderen Fällen kann der Gerichtspräsident auch mündliche Gesuche entgegennehmen (§ 349 Abs. 1 ZPO). Das Befehlsverfahren bildet den IV. Titel des III. Teils der ZPO, der von den ausserordentlichen Verfahren handelt. Da sich die zitierte Gesetzesbestimmung nur sehr summarisch zum Verfahren äussert, sind - mutatis mutandis - die Bestimmungen des II. Teils der ZPO, der das ordentliche Verfahren regelt, ergänzend anzuwenden. Dies trifft jedenfalls in bezug auf die Abnahme der in § 349 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beweise und auf den Inhalt der Klage (§ 101 ZPO) zu.

Eine Klage ist dann genügend substantiiert, wenn sie alle wesentlichen Sachvorbringen enthält, aus denen sich, falls bewiesen, die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge ergibt. Was in dieser Hinsicht vorgebracht werden muss, bestimmt sich nach materiellem Recht. Wie es zu geschehen hat, sagt das Prozessrecht. Die formellen Anforderungen an die Substantiierung dürfen jedoch nicht so weit gefasst werden, dass dadurch der Zweck einer bundesrechtlichen Bestimmung vereitelt würde (Max. XII Nr. 198). Der Zweck einer Besitzesschutzklage liegt u.a. darin, die Beseitigung oder Unterlassung einer Störung zu erzwingen bzw. einer drohenden Störung vorzubeugen (Tuor/Schnyder, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 567).

Das in der ZPO vorgesehene Befehlsverfahren soll u. a. dem bundesrechtlichen Anspruch auf Besitzesschutz zum Durchbruch verhelfen (§ 348 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das nicht durch übertriebene Formalismen unnötig belastet werden soll. Das vom Amtsgerichtspräsidenten am 24. Mai 1991 entgegengenommene Begehren wurde lediglich summarisch protokolliert, was aber dem Kläger nicht schaden kann. Aus dem Protokoll geht nämlich klar hervor, was der Kläger mit seiner Klage bezweckt: Als Eigentümer und selbständiger, unmittelbarer Besitzer will er den Beklagten verbieten lassen, den fraglichen, auf seinem Grundstück liegenden Fussweg widerrechtlich zu benützen und daran "irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . .".

Es trifft zwar zu, dass in der als "Begründung" bezeichneten Passage des Protokolls die behauptete Besitzesstörung nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Antrag und Begründung dürfen aber nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr bilden sie ein Ganzes, wobei sich das Warum (d.h. die Begründung) in Einzelfällen auch aus dem Was (Antrag) ergeben kann. Gerade die Aufnahme derartiger mündlicher Gesuche ist erfahrungsgemäss keine formstrenge Angelegenheit. Vielmehr ergibt sie sich aus dem Gespräch zwischen dem Rechtsuchenden und dem Amtsgerichtspräsidenten. Das von einem Laien vorgetragene Gesuch ist folglich im Zusammenhang und sinngemäss zu würdigen. Das alleinige Abstellen auf den protokollierten Wortlaut ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das mündliche Gesuche im Befehlsverfahren ausdrücklich zulässt (§ 349 Abs. 1 ZPO), unvereinbar.