| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 08.09.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 3 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 3 |
| Leitsatz: | Art. 145ff. ZGB. Tod einer Partei während des Appellationsverfahrens nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt. Auswirkungen des Todes auf die streitigen Unterhaltsbeiträge und die streitige güterrechtliche Auseinandersetzung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Scheidungsverfahren erklärten beide Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil selbständig Appellation. Im Scheidungspunkt sowie bezüglich der Kinderbelange blieb das Urteil von beiden Parteien unangefochten und erwuchs daher mit Eingang der konkreten Appellationsanträge beim Obergericht in Teilrechtskraft. Nach Eintritt der Teilrechtskraft verstarb der Kläger. Aus den Erwägungen: Vor Obergericht sind nur noch Bestand und Höhe der Unterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig. a) Ohne abweichende Vereinbarung erlöscht beim Tod des Rentenpflichtigen die Pflicht zur Entrichtung einer Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB und/oder einer Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB. Auch bei fortbestehender Ehe hätte der Anspruch auf ehelichen Unterhalt beim Tod des Pflichtigen aufgehört; die Pflicht aus dem Scheidungsurteil geht daher nicht auf die Erben des Verstorbenen über (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 27 zu Art. 153 ZGB; anders bei einer nicht als Unterhaltsersatz gesprochenen Rente nach Art. 151 ZGB: vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 30f. zu Art. 153 ZGB; eine solche wurde vorliegend nicht geltend gemacht). Das gleiche gilt bezüglich der Kinderalimente: auch diese Beitragspflicht hört mit dem Tod des pflichtigen Elternteils ohne weiteres auf. Die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder obliegen fortan ganz dem Inhaber der elterlichen Gewalt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 246 zu Art. 156 ZGB). Daraus ergibt sich, dass das Scheidungsverfahren der Parteien in bezug auf die streitigen Unterhaltsbeiträge mit dem Tod des Klägers gegenstandslos geworden ist und daher als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Zu erwähnen bleibt, dass gemäss Luzerner Praxis die gestützt auf Art. 145 ZGB zugesprochenen Alimente selbst nach Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes weiterhin ihre Geltung behalten, und zwar bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151/152 ZGB (LGVE 1981 I Nr. 2). Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im Scheidungspunkt die eheliche Unterhaltspflicht entfällt (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, N 59 zu Art. 163 ZGB), dürfen doch von Bundesrechts wegen, wenn noch Unterhaltsbeiträge streitig sind, vorsorgliche Massnahmen nicht grundsätzlich und von vornherein ausgeschlossen werden (BGE 111 II 312; vgl. auch Art. 142 Abs. 2 des Vorentwurfs für eine Revision des Scheidungsrechts). Bühler/Spühler spricht in diesem Zusammenhang von einstweiligen Nachwirkungen der Ehe, für die Art. 145 ZGB die materielle Rechtsgrundlage bildet (Berner Korum., N 62 zu Art. 145 ZGB). Im vorliegenden Fall waren somit die Unterhaltsbeiträge gemäss Rekursentscheid des Obergerichts im Verfahren nach Art. 145 ZGB bis zum Tod des Klägers geschuldet. b) Anders als hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (oder etwa einer streitigen Kinderzuteilung, vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 38 zu Art. 143 ZGB; Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 190 ZPO) wird beim Tod eines Ehegatten nach Teilrechtskraft des Scheidungspunktes das Scheidungsverfahren hinsichtlich der noch streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht einfach gegenstandslos. Im Unterschied zu den Ansprüchen auf Ehescheidung und auf Mitsprache bei der Gestaltung der Elternrechte, die den Ehegatten um ihrer Persönlichkeit willen zustehen und höchstpersönlicher Natur sind, ist die vermögens- und güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten ein Streit um Vermögensrechte, bei dem es nicht wesentlich auf die Person des Verstorbenen ankommt (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 43 zu Art. 143 ZGB). Stirbt eine Partei im Laufe eines Scheidungsprozesses, in dem der Scheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist, rücken daher die Erben ohne weiteres, d.h. ohne besondere Erklärung als Partei in den noch hängigen vermögensrechtlichen Prozess ein (vgl. RBOG 1988 Nr. 15 S. 106f.; vgl. Bischofberger Walter, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1973, S. 97f.). Die Erbteilung setzt denn auch die güterrechtliche Auseinandersetzung voraus. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall vorerst abzuklären, ob die Erben des Klägers die Erbschaft antreten und in den Prozess eintreten. Den Erben wird daher Frist angesetzt, sich darüber zu äussern, ob sie die Erbschaft des verstorbenen Klägers annehmen und, falls ja, ob sie an dessen Appellation hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung festhalten. Bis zum Vorliegen dieser Erklärung wird das Appellationsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien sistiert. |