Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:06.11.1992
Fallnummer:OG 1992 68
LGVE:1992 I Nr. 68
Leitsatz:§ 144 Abs. 2 und § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; §§ 83ff. ZPO und Art. 1 Abs. 2 ZGB. Die in § 144 Abs. 2 StPO erwähnten Bestimmungen der ZPO gelten als strafprozessuale Vorschriften, so dass der Friedensrichter als Strafbehörde tätig ist und demnach gegen seinen Kostenentscheid bei Vergehen gegen die Ehre und bei Kreditschädigung ein Rechtsmittel nach der StPO einzureichen ist. Das anzuwendende Rechtsmittel beschränkt sich einzig auf die Willkürbeschwerde im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (echte Gesetzeslücke).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: