| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 18.08.1992 |
| Fallnummer: | OG 1993 22 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 22 |
| Leitsatz: | § 268 lit. a, § 271, § 272 ZPO. Im Revisionsverfahren hat sich das Beweisverfahren auf die im Revisionsgesuch gestellten Beweisanträge des Revisionsbewerbers und die allenfalls in der Vernehmlassung des Revisionsgegners gestellten Anträge zum Gegenbeweis zu beschränken. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Revisionsverfahren gegen ein Ehescheidungsurteil hatte das Obergericht über die Rechtzeitigkeit von Beweisanträgen zu befinden. Aus den Erwägungen: Der Kläger hat in seinem Revisionsgesuch zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptungen die Einvernahme von X. und Y. beantragt und als Beweisurkunden namentlich zwei Fotographien aufgelegt. Diesen Beweisanträgen wurde vollumfänglich entsprochen. Auf die weiteren Beweisanträge des Klägers, insbesondere diejenigen in seiner Eingabe vom 19. Juni 1992 ist hingegen nicht mehr einzutreten. Diese Beweisanträge erfolgten nach Ablauf der in § 275 Abs. 2 ZPO festgesetzten Dreimonatsfrist, welche hier im Juni 1991 zu laufen begann, d.h. ab dem Zeitpunkt, als der Kläger von X. diese neuen Tatsachen erfahren haben will. Nach der Vorschrift von § 272 ZPO hat sich das Beweisverfahren im Revisionsprozess auf die im Revisionsgesuch gestellten Beweisanträge des Revisionsbewerbers und die allenfalls in der Vernehmlassung des Revisionsgegners gestellten Anträge zum Gegenbeweis zu beschränken. Für weitere Beweisabnahmen ist im Revisionsbewilligungsverfahren kein Raum. Diese Regelung entspricht derjenigen in anderen Kantonen (vgl. Marti Hanspeter, Das neue Recht der bernischen Zivilprozessordnung vom 7.7.1918. Diss. Bern 1963, S. 81 und Rust B., Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 175). (Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. April 1993 abgewiesen.) |