| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 19.03.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 40 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 40 |
| Leitsatz: | Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 86 Abs. 1 OR. Bezahlung einer Busse während des Bussenumwandlungsverfahrens und deren Anrechnung bei Vorhandensein mehrerer fälliger und vollstreckbarer Bussen. Da das StGB die Reihenfolge der Bussentilgung bei mehreren Bussen ohne diesbezügliche Erklärung des Schuldners nicht regelt, ist Art. 86 Abs. I OR herbeizuziehen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Rekurrent hat verschiedene fällige und vollstreckbare Geldbussen, u. a. eine in der Höhe von Fr. 80.- gegenüber dem Staat Luzern ausstehend. Im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend den Bussenumwandlungs-Entscheid des Amtsstatthalters legte er eine Quittung der einbezahlten Fr. 80.- jedoch ohne nähere Angaben auf. Aus den Erwägungen: Obligationenrechtlich gibt Art. 86 Abs. 1 OR dem Schuldner bei mehreren Schulden gegenüber dem gleichen Gläubiger die Möglichkeit zu bestimmen, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen sei. Ob ein schuldnerisches Verhalten einen bestimmten Anrechnungswillen zum Ausdruck bringt, ist eine Auslegungsfrage und aufgrund des Vertrauensprinzips zu entscheiden. Auf den Willen des Schuldners eine bestimmte Schuld zu tilgen, weist beispielsweise bei Vorhandensein mehrerer Schulden von verschiedener Höhe die Zahlung eines einer bestimmten Forderung entsprechenden Betrags hin (BJM 1983 S. 75 und PKG 1976 S. 88). Dieser obligationenrechtliche Grundsatz ist auch im vorliegenden Strafverfahren zu beachten, da das StGB die Reihenfolge der Bussentilgung bei mehreren Bussen an denselben Gläubiger ohne diesbezügliche Erklärung des Schuldners nicht regelt. |