Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:19.03.1993
Fallnummer:OG 1993 50
LGVE:1993 I Nr. 50
Leitsatz:§ 189 StPO; Art. 41 Ziff. 3 StGB. Die förmliche, richterliche Mahnung muss von demjenigen Richter ausgehen, der das rechtskräftige Urteil gefällt und die Weisung erteilt hat. Keine Delegation an den Amtsschreiber.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB lässt der Richter, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat, die Strafe u.a. dann vollziehen, wenn der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwiderhandelt. Das Gesetz sagt somit ausdrücklich und unmissverständlich, dass die Verletzung einer Weisung die Vollstreckung der bedingt vollziehbaren Strafe nur herbeiführen kann, wenn sie nach einer förmlichen, richterlichen Mahnung fortgesetzt worden ist (Schultz Hans, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1963, in: ZBJV 101 [1965] S. 13; BGE 86 IV 4). Mit dem Ausdruck "förmliche Mahnung" besagt das Gesetz, dass nicht jeder Hinweis auf künftiges Verhalten genügen kann. Es bedarf vielmehr einer formellen Mahnung des Verurteilten, die auf der Feststellung zu beruhen hat, dass der richterlichen Weisung schuldhaft nicht nachgelebt worden ist (AGVE 1958 Nr. 31 S. 103; BGE 71 IV 179 f., 100 IV 197 f.). Die förmliche Mahnung muss zudem von einem Richter ausgehen. Mahnungen von Strafvollzugsbehörden oder von der Schutzaufsicht genügen nicht (Thormann/von Overbeck, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Bd. I, Allg. Bestimmungen, Zürich 1940, N 17 zu Art. 41; LGVE 1982 I Nr. 59; SJZ 44 [1948] Nr. 89; BGE 72 IV 3f.). Da Art. 41 Ziff. 3 StGB nicht sagt, welcher Richter die Mahnung erlassen müsse, ist es gemäss Art. 345 StGB Sache der Kantone, ihn zu bezeichnen. Von Bundesrechts wegen braucht er mit dem urteilenden Richter nicht identisch zu sein (BGE 72 IV 3 f.; a. M.: Thormann/von Overbeck, a. a. O., N 17 zu Art. 41 StGB). Anders ist dies im Luzerner Strafprozessrecht. Hier ist zum Erlass der "übrigen Verfügungen, die das schweizerische Strafgesetzbuch (...) dem Richter zuweist", - somit auch zur Fällung des Entscheides über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 41 Ziff. 3 StGB) - dasjenige Gericht bzw. derjenige Amtsstatthalter zuständig, das bzw. der das rechtskräftige Urteil gefällt hat (§ 189 Abs. 1 und 2 StPO). Da dem Widerrufsentscheid wegen Nichtbefolgung einer Weisung von Gesetzes wegen eine formelle, richterliche Mahnung vorauszugehen hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB), muss im Kanton Luzern auch diese Mahnung von demjenigen Richter bzw. Amtsstatthalter ausgehen, der das Urteil gefällt und die Weisung erteilt hat. Dabei ist für die richterliche Mahnung - wie für die richterlichen Einvernahmen - der Rechtshilfeweg innerhalb des Kantons nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn er für die Person, die einvernommen werden muss, wegen der Verkehrslage bedeutend günstiger ist. Der Amtsstatthalter soll grundsätzlich bestrebt sein, unmittelbaren Kontakt mit der einzuvernehmenden Person zu erhalten (Max. XI Nr. 801).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent nicht durch den zuständigen Amtsstatthalter, der die Strafverfügung vom 7. Oktober 1991 mit der fraglichen Weisung erlassen hatte, sondern nur durch einen Amtsschreiber eines anderen Amtsstatthalteramtes ermahnt worden ist. Damit aber fehlt es vorliegend an der für den Widerruf des bedingtcn Strafvollzugs unerlässlichen Voraussetzung der zuvor erfolgten, förmlichen Mahnung des Richters im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Der Rekurs ist daher aus formellen Gründen gutzuheissen, und der Widerrufsentscheid des Amtsstatthalteramtes ist aufzuheben.