| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 03.09.1993 |
| Fallnummer: | OG 1994 1 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 1 |
| Leitsatz: | Art. 145 und 175 ZGB. Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Erfahrungsgemäss bereitet es Schwierigkeiten, die Einkommensverhältnisse von Selbständigerwerbenden einigermassen zuverlässig zu ermitteln. Zur Festlegung der familienrechtlichen Unterhaltspflichten wird im Summarverfahren praxisgemäss weder auf Buchhaltungs- noch auf Steuerunterlagen abgestellt, weil die daraus resultierenden Zahlen regelmässig auf anderen (abschreibungstechnischen, steuerrechtlichen usw.) Kriterien als unterhaltsrechtlich relevanten beruhen. Buchhaltungen, Steuererklärungen und rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sind allenfalls Indizien. Selbst Gutachten gerichtlich beigezogener Experten unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 137 ZPO). Bei Selbständigerwerbenden ist vorab auch zu prüfen, welcher Verdienst hypothetisch zumutbar ist, wobei durchaus strenge Massstäbe anzusetzen sind. Schliesslich kommt auch der bisherigen und aktuellen Lebenshaltung entscheidendes Gewicht zu. (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 29. März 1994 abgewiesen.) |