Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:22.08.1994
Fallnummer:OG 1994 2
LGVE:1994 I Nr. 2
Leitsatz:Art. 158 Ziff. 5 und 175 f. ZGB. In Eheschutzverfahren bedürfen nur Parteivereinbarungen über die Kinderbelange der richterlichen Genehmigung. Eine richterlich genehmigte Parteivereinbarung kann nur bezüglich der Kinderbelange wegen sachlicher Unangemessenheit angefochten werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfen Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung der richterlichen Genehmigung, d.h. der Richter muss die Vereinbarung auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und sachliche Angemessenheit überprüfen (Bühler/Spühler, Berner Komm., N158 zu Art. 158 ZGB mit Hinweisen). Eine richterliche Genehmigung von Vereinbarungen, mit welcher sich die Ehegatten im Eheschutzverfahren über das Getrenntleben und die finanziellen Nebenfolgen des Getrenntlebens einigen, ist unter der Herrschaft des neuen Eherechts nicht mehr nötig. Vorbehalten bleiben allerdings vertragliche Einigungen über Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge usw.), die nach wie vor der richterlichen Genehmigung bedürfen (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 163 zu Art. 158 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 156f. zu Art. 163 ZGB; ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 93 S. 317f.; betreffend die Kinderalimente s. Art. 287 Abs. 3 ZGB; a.M. Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, N 21.09 und 21.23).

Da Art. 158 Ziff. 5 ZGB in Eheschutzverfahren auf Belange, die der freien Disposition der Parteien unterliegen, nicht mehr anwendbar ist, entfällt in diesem Bereich auch die richterliche Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung. Letztere ist lediglich unter dem Gesichtspunkt von Willensmängeln zu prüfen (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 93 S. 318). Nur bei den Kinderbelangen kommt eine Anfechtung der richterlich genehmigten Parteivereinbarung wegen sämtlicher Nichtgenehmigungsgründe, also auch wegen sachlicher Unangemessenheit in Frage (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 202 zu Art. 158 ZGB, N 54 zu Art. 146 ZGB; Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 194 zu Art. 158 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 157 zu Art. 163 ZGB).