| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 02.11.1993 |
| Fallnummer: | OG 1994 54 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 54 |
| Leitsatz: | Art. 28 StGB; § 145 Abs. 2 StPO. Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn der Antragsberechtigte fristgerecht seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt. Der bei Ehrverletzungsprozessen erforderliche Weisungsschein wie auch die schriftliche Begründung der Ehrverletzungsklage können auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Angeklagte beantragt, es sei auf die Ehrverletzungsklage nicht einzutreten, da einerseits kein rechtsgültiger Strafantrag innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 29 StGB gestellt und andererseits der Weisungsschein nicht rechtzeitig im Sinne von § 145 Abs. 2 StPO eingereicht worden sei. a) Das Schreiben des Angeklagten an Dr. A., welches Gegenstand der vorliegenden Ehrverletzungsklage ist, datiert vom 20. Februar 1991. Unbestrittenermassen hat der Privatkläger von diesem Schreiben Ende Februar/anfangs März 1991 Kenntnis erhalten. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB lief daher spätestens anfangs Juni 1991 ab. Am 17. April 1991 reichte der Privatkläger beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Strafklage gegen den Angeklagten wegen Ehrverletzung ein. Dabei beantragte er, der Angeklagte sei im Zusammenhang mit dem am 20. Februar 1991 an Dr. A. gerichteten Schreiben der üblen Nachrede, eventualiter der Verleumdung, subeventualiter der Beschimpfung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Weiter wurde darin festgehalten, die derzeitige Einreichung der Strafklage erfolge zur Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist. Die Begründung der Klage erfolge nach Durchführung des Friedensrichtervorstandes, sofern die Vermittlungsverhandlung erfolglos bleibe. Am 7. Mai 1991 fand die Verhandlung vor dem Friedensrichter statt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde dem Privatkläger der Weisungsschein ausgestellt. Am 1. Juli 1991 reichte der Privatkläger den Weisungsschein zusammen mit der Begründung seiner Strafklage beim Amtsstatthalteramt ein. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 2, 108 Ia 99 f.). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt stützen. Der Verletzte muss klar und eindeutig seinen Willen bekunden, dass der Täter wegen eines äusseren Vorgangs bestraft werden soll (LGVE 1982 I Nr. 57; vgl. Max. X Nr. 526; Rehberg Jörg, Der Strafantrag, in: ZStR 85 [1969] S. 262). Die Strafklage vom 17. April 1991 erfüllt - entgegen der Ansicht des Angeklagten - diese Voraussetzungen. Darin wird die Bestrafung des Angeklagten wegen einer Ehrverletzung im Zusammenhang mit dem an Dr. A. gerichteten Schreiben verlangt. Dass die detaillierte Begründung erst später erfolgte, vermag daran nichts zu ändern, ist doch eine eingehende Begründung nach dem Gesagten kein Erfordernis für die Gültigkeit des Strafantrages. Aus der erwähnten Klage ergab sich genügend klar, auf welchen Sachverhalt sich der Strafantrag stützt, nämlich auf das Schreiben vom 20. Februar 1991. Dies wurde auch vom Amtsstatthalter richtig erkannt, was aus seinem Schreiben vom 22. April 1991 an den Privatkläger - in welchem er den Eingang der Strafklage bestätigt - hervorgeht. Auch der Wille zur Strafverfolgung des Täters wurde bedingungslos erklärt. Der Privatkläger wollte lediglich mit der (substantiierten) Begründung der Klage bis nach Durchführung des Sühneversuchs zuwarten. Er weist zu Recht darauf hin, damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass mit der Eingabe vom 17. April 1991 für den Fall des Scheiterns eines Vergleichs die Strafklage bereits deponiert sei. Dies wurde vom Amtsstatthalter auch so verstanden. Er forderte den Privatkläger mit Schreiben vom 22. April 1991 auf, ihm eine Mitteilung zu machen, falls die Sache durch Vergleich vor dem Friedensrichter erledigt werden könne. Der Amtsstatthalter hätte in diesem Fall einen formellen Entscheid erlassen müssen, in welchem festzuhalten gewesen wäre, dass die Voraussetzungen zur Strafverfolgung nicht mehr vorliegen würden. Auch ist der Auffassung der Vorinstanz und des Privatklägers zuzustimmen, dass es nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, bereits vor Durchführung des Sühneversuchs, der gerade die Verhinderung von Injurienprozessen bezweckt, eine vollumfängliche Klagebegründung einzureichen. Das Vorgehen des Privatklägers erweist sich auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten als sinnvoll. Im übrigen ist bei Vergehen gegen die Ehre von Gesetzes wegen die Durchführung eines Friedensrichtervorstandes vorgeschrieben (§ 144 Abs. 1 StPO). Die Aufnahme gesetzlicher Bedingungen in die Erklärung des Strafantrages ist - im Gegensatz zu anderen Bedingungen - zulässig (Rehberg, a.a.O., S. 263; vgl. BGE 80 IV 145). Selbst wenn also die Erklärung des Privatklägers als mit einer Bedingung versehen aufzufassen wäre, läge dennoch ein gültiger Strafantrag vor, da ihr die Aufnahme einer gesetzlichen Bedingung nicht schaden kann. Der Strafantrag des Privatklägers ist in bezug auf seine inhaltlichen Erfordernisse auf jeden Fall gültig. c) Der Angeklagte wendet weiter ein, die Einreichung des Weisungsscheines sei klar verspätet erfolgt. Der Friedensrichtervorstand habe am 7. Mai 1991 stattgefunden, und am gleichen Tag sei der Weisungsschein ausgestellt worden. Der Privatkläger habe jedoch erst am 1. Juli 1991 den Weisungsschein zusammen mit der begründeten Strafklage eingereicht, was ausserhalb der angemessenen Frist von § 145 Abs. 2 StPO liege. Mit Schreiben vom 22. April 1991 teilte der Amtsstatthalter dem Privatkläger mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass der Weisungsschein des Friedensrichters allenfalls zusammen mit der substantiierten Strafklage eingereicht werde. Unbestrittenermassen wurde dem Privatkläger keine Frist zur Auflegung des Weisungsscheines im Sinne von § 145 Abs. 2 StPO angesetzt. Nach Ansicht des Angeklagten kann eine Frist von fast zwei Monaten zur Einreichung des Weisungsscheines nicht als angemessen im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Dabei übersieht er aber, dass nach § 145 Abs. 3 StPO der Weisungsschein grundsätzlich erst nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist nach Art. 29 StGB erlischt, also innert dieser Frist Klage erhoben werden kann. Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Frist, innert welcher der Weisungsschein erlischt (entgegen § 90 ZPO, auf den § 144 Abs. 2 StPO grundsätzlich hinweist), der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 29 StGB angepasst werden (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1954, S. 44). Die Auflegung des Weisungsscheines zusammen mit der begründeten Strafklage am 1. Juli 1991 erfolgte vorliegend innert zwei Monaten und damit jedenfalls rechtzeitig. Im übrigen weist der Amtsstatthalter in seinem Zwischenentscheid vom 25. September 1991 zu Recht darauf hin, dass der Zeitpunkt der Auflage des Weisungsscheines nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen des Strafantrages nach Art. 28 f. StGB gehört, sondern dass es sich dabei um eine prozessuale Voraussetzung kantonalen Rechts handelt. |