| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 05.07.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 56 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 56 |
| Leitsatz: | Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Verkauf einer beweglichen Sache, die der Verkäufer zuvor gestützt auf einen formungültigen Abzahlungsvertrag übernommen hatte. Veruntreuung? |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Angeklagte verkaufte gemäss eigenen Angaben im Juli 1990 einen Personenwagen, den sie zuvor aufgrund einer als "Leasing-Vertrag" bezeichneten Vereinbarung mit der X. AG übernommen hatte. Das Kriminalgericht sprach sie deswegen der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Gegen diesen Schuldbefund appellierte die Angeklagte ans Obergericht. Sie bestritt vor allem die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus den Erwägungen: Der Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich der Täter eine ihm anvertraute fremde, bewegliche Sache aneignet. a) Der Verteidiger macht geltend, die Angeklagte habe keine fremde, anvertraute Sache, sondern ihren eigenen Wagen verkauft. Beim Leasingvertrag handle es sich um einen verkappten Abzahlungsvertrag, der gemäss Abzahlungsrecht nichtig sei. Die Parteien, zumindest jedoch die Angeklagte, seien davon ausgegangen, dass mit dem Vertrag letztlich die Eigentumsübertragung bezweckt werde. Entscheidend sei der beabsichtigte Vertragsinhalt. Damit müsse massgebend sein, dass die Vertragsparteien von einem Eigentumsübergang ausgegangen seien. Der Vertrag trage denn auch die Merkmale des Abzahlungskaufs. Folglich könne lediglich von Teilnichtigkeit in dem Sinne ausgegangen werden, dass auch die Rückabwicklung grundsätzlich auf dem Eigentumsübergang basiere. Auch bei völliger Nichtigkeit habe trotzdem ein Eigentumsübergang stattgefunden, da eine Veräusserungsabsicht tatsächlich bestanden habe. Folglich sei auch kein Treuebruch gegeben. Wenn überhaupt, so sei die Angeklagte höchstens wegen untauglichen Versuchs strafbar. b) Die Argumentation des Verteidigers überzeugt nicht. Der Vertrag, gestützt auf den die X. AG der Angeklagten den fraglichen Personenwagen überliess, ist als "Leasing-Vertrag" bezeichnet. Unter Ziff. 2 "Eigentum" wird festgehalten, dass der Wagen im ausschliesslichen Eigentum der Vermieterin verbleibe; unter Ziff. 16.1 wird ausgeführt, der Mieter verpflichte sich, den Wagen der Vermieterin am letzten Tag der Vertragsdauer zurückzubringen bzw. ihn bei der Auslieferfirma abzuliefern. Geht man vom Wortlaut des Vertrages aus, so war das Fahrzeug für die Angeklagte eine fremde, bewegliche Sache im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Geht man mit dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim Leasingvertrag um einen verkappten Abzahlungsvertrag handelt, so ist dieser aus formellen Gründen ungültig: Es fehlen der Hinweis auf das Rücktrittsrecht des Käufers gemäss Art. 226c OR sowie Angaben zum Barkaufpreis/Gesamtkaufpreis (Art. 226a Abs. 2 und 3 OR). Damit aber ist auch in diesem Fall das Eigentum am Fahrzeug bei der Veräusserin geblieben. Für den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache müssen nämlich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Abschluss eines gültigen Grundgeschäftes und die Übertragung des Besitzes an der Sache vom Veräusserer auf den Erwerber. Die Tradition ist vom Grundgeschäft abhängig, sie ist kausaler Natur. Die bedeutsamste Konsequenz davon ist, dass bei mangelhaftem (nichtigem oder ungültigem) Grundgeschäft auch die Tradition mangelhaft ist, so dass das Eigentum beim Veräusserer bleibt (Rey Heinz, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Bd. I, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, N 1688 und N 1735 f.). Auch bei Annahme eines verkappten Abzahlungsvertrages war somit das Fahrzeug für die Angeklagte eine fremde Sache. c) Zu prüfen ist im weiteren, ob das Auto der Angeklagten anvertraut war. Auch hier ist die Begründung des Kriminalgerichts zutreffend. Geht man von der Gültigkeit des Leasingvertrages aus, so war das Fahrzeug der Angeklagten anvertraut, denn Verträge wie Miete, Pacht oder auch Leasing begründen eine Treuepflicht im Sinne von Art. 140 StGB (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 4. Aufl., Bern 1993, § 13 N 56; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1989, N 7 zu Art. 140 StGB). Schwieriger ist die Rechtslage, wenn es um nichtige Verträge geht. Das Kriminalgericht führte im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts vom 3. Mai 1993 i.S. R.D. aus, ein Vertrauensverhältnis bedürfe nicht unbedingt eines rechtsgültigen Vertrages. Eine rein tatsächliche Einigung genüge. Entscheidend sei der an sich beabsichtigte Vertragsinhalt. Nach BGE 73 IV 172, 86 IV 165 f. und 92 IV 176 ist ein Anvertrautsein nicht ausgeschlossen, wenn das der Sachübergabe zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig ist. Es genügt ein faktisches, tatsächliches Vertrauensverhältnis (so auch Rehberg, Aktuelle Fragen beim Veruntreuungstatbestand gemäss Art. 140 StGB, in: ZStR 98 [1981] S. 358; Schwander Vital, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, Nr. 546a; Schaub Lukas, Die unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes, Diss. Basel 1979, S. 21; a.M. Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 55). Schubarth unterscheidet nach der Art der Ungültigkeit. Bei Formungültigkeit oder bei einem ungültigen Umgehungsgeschäft (Mietkaufvertrag zur Umgehung von Art. 226a ff. OR) sei das Vertrauensverhältnis zu bejahen, ebenso wenn mangels Konsens oder Vertretungsbefugnis kein Vertrag zustande gekommen sei. Anders verhalte es sich, wenn der Vertrag wegen seines widerrechtlichen Inhalts ungültig sei und die Rückforderung wegen der Absicht, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen, ausgeschlossen sei (Schubarth, Komm. Strafrecht, Bes.Teil, 2. Bd., N 8 zu Art. 140 StGB). Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der einschränkenden Auslegung von Schubarth der Angeklagten anvertraut. Aufgrund des Wortlautes der Vertragsbestimmungen sowie der Tatsache, dass die Veräusserin des Fahrzeuges (X. AG) mit Vertragsschluss alle Rechte aus dem Vertrag an eine Dritte (Bank Y.) abtrat, ist davon auszugehen, dass die Veräusserin ausdrücklich nicht wollte, dass gleichzeitig mit der Besitzesübergabe auch das Eigentum am Fahrzeug auf die Angeklagte übergehe, sondern dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Begleichung der Kaufpreisforderung stattfinden sollte. Die Angeklagte verkaufte indessen das Fahrzeug, lange bevor sie den Kaufpreis vollständig beglichen hatte bzw. die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen war. Zwischen ihr und der Veräusserin des Fahrzeuges bzw. deren Rechtsnachfolgerin bestand somit im Tatzeitpunkt ein faktisches Vertrauensverhältnis. Das Fahrzeug war der Angeklagten auch bei Annahme formungültiger Verträge anvertraut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Was der Verteidiger dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass zumindest die Angeklagte vom sofortigen Eigentumsübergang ausgegangen sei, ist angesichts des klaren Wortlautes des Vertrages unglaubhaft und zudem ohnehin nicht von Belang, da ein Vertrag in jedem Fall nur dann zustande kommt, wenn sich die Parteien über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte einigen (Art. 2 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall kam in bezug auf einen sofortigen Eigentumsübergang bei Vertragsschluss bzw. mit Besitzesübergabe keine Einigung zustande, und da die Angeklagte den Wagen weiterverkaufte, lange bevor sie den Kaufpreis vollständig beglichen hatte bzw. die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen war, war das Eigentum auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt (vor dem Verkauf des Wagens) auf sie übergegangen. d) Die Angeklagte ist geständig, das Fahrzeug an eine Drittperson verkauft zu haben. Damit hat sie wie ein Eigentümer über die fremde Sache verfügt und sie sich im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeeignet (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 33 ff.; vgl. Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 140 StGB). |