Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:23.06.1995
Fallnummer:OG 1995 22
LGVE:1995 I Nr. 22
Leitsatz:§§ 63 Abs. 2 und 265 Abs. 2 ZPO. Gegen Bussenverfügung ist das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO gegeben.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach § 265 Abs. 2 ZPO sind prozessleitende Entscheidungen selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Verhängung einer prozessualen Ordnungsbusse nach § 63 Abs. 2 ZPO hat als gerichtspolizeilicher Akt den Zweck, einen geordneten Gang des Verfahrens zu gewährleisten. Die Bussenverfügung ist damit ein Mittel der Prozessleitung oder eben eine prozessleitende Verfügung. Es kommt ihr eine selbständige, vom materiellen Ausgang des Hauptverfahrens (und möglicherweise auch von den Parteien des Hauptverfahrens) völlig unabhängige Bedeutung zu, die dementsprechend auch vom Rechtsmittelweg der Hauptsache unabhängig ist. Das wiederum hat zur Folge, dass eine solche Verfügung mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO anfechtbar sein muss, drohte doch sonst dem Gemassregelten bei Eintritt der Rechtskraft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. auch Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 63). Entsprechend dem präsidialen Vorentscheid ist demnach die Eingabe von Rechtsanwalt X. als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.