| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.04.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 57 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 57 |
| Leitsatz: | §§ 76 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 StPO. Das Erscheinen auf eine Vorladung hin ist eine prozessuale Pflicht des Angeschuldigten. Nebst der polizeilichen Vorführung kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer prozessualen Pflicht ausgesprochen werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach § 76 Abs. 1 StPO ist der Angeschuldigte über die Tat, seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Zivilansprüche einzuvernehmen. Es steht nicht im Belieben des Angeschuldigten, ob er sich dieser Einvernahme unterziehen will oder nicht. Das Erscheinen des Angeschuldigten auf eine untersuchungsrichterliche Vorladung hin ist eine prozessuale Pflicht, der er Folge leisten muss. Der Angeschuldigte hat sich mit seinem unentschuldigten Nichterscheinen auf die amtliche Vorladung hin einer prozessualen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die ausgefällte Busse erweist sich als vertretbar. Dass der Gehorsam des Angeschuldigten durch die polizeiliche Vorführung erzwungen wurde, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine Sanktion, die zusätzlich im Gesetz vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 StPO). |