Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:05.08.1996
Fallnummer:OG 1996 23
LGVE:1996 I Nr. 23
Leitsatz:§§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: