| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 15.10.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 30 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 30 |
| Leitsatz: | §§ 245 Abs. 2 und 246 ZPO; § 5 Abs. 1 und 2 KoG. Formelle Anforderungen an die Kostenbeschwerde, die mit der Appellation verbunden wird. Keine Teilrechtskraft des Kostendispositivs. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 5. - In der Appellationsbegründung rügen die Beklagten die erstinstanzliche Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der klägerischen Anwaltskosten. Der Kläger beantragt Nichteintreten auf diese Rügen, weil es an entsprechenden Anträgen fehle, weil auf die Appellation in der Hauptsache mangels Begründung nicht einzutreten sei und weil allein der Kosten wegen ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen gewesen wäre. 5.1. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist die sog. Kostenappellation neu nicht mehr zulässig (§ 245 Abs. 2 ZPO). Gegen die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz kann die betroffene Partei Beschwerde erheben (§ 5 Abs. 1 KoG). Legt sie in der Hauptsache ein Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden (§ 5 Abs. 2 KoG). Bei dieser Rechtsmittelordnung ist es durchaus möglich, auf die Appellation im Hauptpunkt nicht einzutreten, die damit verbundene Kostenbeschwerde aber dennoch zu behandeln ist. 5.2. Der Kläger bringt vor, bezüglich der Kostenfestsetzung fehle es an Anträgen der Beklagten. Zwar fehlt in der Appellationserklärung und in der Appellationsbegründung ein formeller Antrag auf Herabsetzung der Kosten. Indessen geht aus der Appellationsbegründung klar hervor, dass die Beklagten eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Gerichts und Anwaltskosten im Sinne von § 5 Abs. 2 KoG verlangen. Das muss unter dem formellen Gesichtspunkt genügen, um so mehr, als das Kostendispositiv jedenfalls nicht an der Teilrechtskraft nach § 246 ZPO teilnimmt. Auf die Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. |