| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 20.09.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 5 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 5 |
| Leitsatz: | Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO. Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, dem ausländischen Arbeitnehmer den in den Gesuchen um Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angegebenen Lohn auszuzahlen. Diese Pflicht kann vom Arbeitnehmer nach Art. 342 Abs. 2 OR zivilrechtlich eingeklagt werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 4. - Art. 342 Abs. 2 OR lautet wie folgt: "Wird durch die Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte." Der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte für den Kläger am 2. November 1987 bei der kantonalen Fremdenpolizei ein "Gesuch zur Erwerbstätigkeit als Jahresaufenthalter". Unter der Rubrik "7. Lohnabmachung" verpflichtete er sich, "die minimalen Leistungen des einschlägigen Arbeitsvertrages einzuhalten", und gab den mit dem Kläger vereinbarten Bruttolohn mit Fr. 3000.- an. Dieser Betrag entspricht der in Ziff. 6 des Arbeitsvertragsformulars vom 24. November 1987 enthaltenen Lohnangabe. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass dieses Arbeitsvertragsformular bei der Fremdenpolizei eingereicht wurde. Am 22. November 1988, 8. November 1989, 16. November 1990 und 20. November 1991 stellte der Rechtsvorgänger der Beklagten für den Kläger Gesuche um Verlängerung der Ganzjahresbewilligung. Der monatliche Bruttolohn wurde jeweils mit Fr. 3300.-, Fr. 3450.-, Fr. 3550.- bzw. Fr. 3600.- bezeichnet. Der gesuchstellende Arbeitgeber verpflichtete sich, "die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten". Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten im Sinne von Art. 342 Abs. 2 OR öffentlich-rechtlich verpflichtet war, dem Kläger den in den vorgenannten Gesuchen um Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angegebenen Lohn auszuzahlen. Die Beklagte bestreitet dies und beruft sich u.a. auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 1996 i.S. S.S.AG/J.S.T. 4.1. Will ein Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz eine Arbeitsstelle antreten, wird die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsbewilligung von der inhaltlichen Ausgestaltung des privatrechtlichen Arbeitsvertrages abhängig gemacht (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20). Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gesichert ist (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21). Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte verlangen (Art. 9 Abs. 3 BVO). Der Arbeitgeber ist gegenüber der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Die Einhaltung der nach Art. 9 BVO einer Prüfung unterzogenen Arbeits- und Lohnbedingungen wird durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Pflicht des Arbeitgebers. Diese Pflicht kann nach Art. 342 Abs. 2 OR zivilrechtlich eingeklagt werden, soweit sie möglicher Inhalt eines Einzelarbeitsvertrages ist. Lohnvereinbarungen gelten als typischer Inhalt von Einzelarbeitsverträgen (vgl. Art. 319 OR). Folglich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens denjenigen Lohn zu bezahlen, aufgrund dessen die Arbeitsbewilligung erteilt worden ist. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen geringeren als den auf dem Gesuchsformular angegebenen Lohn, steht dem Arbeitnehmer ein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu (zum Ganzen: Rehbinder, Berner Komm., N 14 zu Art. 342 OR; JAR 1991 S. 310, 1989 S. 135 und 137, 1987 S. 293, 1986 S. 181; BJM 1983 S. 186, BJM 1985 S. 302; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 7 zu Art. 342 OR). Demgegenüber vertritt das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 22. Januar 1996 die Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Bewilligung lediglich gegenüber der verfügenden Behörde in Pflicht genommen werde und seine Verpflichtungen nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungsrechts durchzusetzen seien. Begründet wird dies u.a. damit, dass das Gesetz (gemeint ist wohl Art. 9 BVO) keine Rechte und Pflichten der Sozialpartner begründe und folglich auch ein Entscheid der Verwaltungsbehörde, mit dem das Gesetz angewendet werde, keine solchen begründen könne. Insbesondere seien mit Vorschriften im Sinne von Art. 342 Abs. 2 OR nur gesetzliche Vorschriften gemeint, und nicht auch Verfügungen, mit denen die Verwaltungsbehörden das Gesetz anwenden würden. Art. 342 Abs. 2 OR lasse sich nicht entnehmen, dass die Verwaltungsbehörden auch das Zivilrecht anwenden und ihre Verfügungen den Zivilrichter binden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.1.1996 i.S. S.S.AG/J.S.T./OG ed. Bel. 1 S. 8f.). Diese Argumentation des Zürcher Obergerichts ist abzulehnen, um so mehr als die vom Bundesgericht im neuerlich veröffentlichten BGE 122 III 110ff. grundsätzlich zu Art. 342 Abs. 2 OR und Art. 9 BVO gemachten Ausführungen der Auffassung des Zürcher Obergerichts diametral entgegenstehen und die Erwägungen im vorstehenden Absatz durchwegs bestätigen (BGE 122 III 114f. E. 4 lit. d). 4.2. Somit ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten öffentlich-rechtlich verpflichtet war, die in den jeweiligen Gesuchen der Bewilligungsbehörde gegenüber angegebenen monatlichen Bruttolöhne zu bezahlen. Es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Einwilligung des Klägers zu einer Entlöhnung im Stundenlohn würde gegen öffentliches Recht verstossen und wäre unverbindlich (JAR 1991 S. 311; BJM 1983 S. 186, BJM 1985 S. 302f.). Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht die Frage offengelassen, ob die Parteien mit Einzelarbeitsvertrag Stunden- oder Monatslohn vereinbart haben. Auch wenn der Kläger die ausbezahlten Stundenlöhne regelmässig quittiert hat, widerspricht die Anwendung von Art. 342 Abs. 2 OR nicht Treu und Glauben. Gemäss Art. 341 OR, welcher eine Schutzbestimmung zugunsten des Arbeitnehmers darstellt, konnte nämlich der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf den zwingenden Anspruch von Art. 342 Abs. 2 OR nicht verzichten (Art. 361 OR, vgl. BJM 1983 S. 186). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt den auf den vorgedruckten Gesuchsformularen vom Arbeitgeber eingefügten Lohnbeträgen keineswegs nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Lohnangaben bilden vielmehr Grundlage der jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen und ihre Einhaltung wurde, wie vorstehend ausgeführt, durch den Bewilligungsakt zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers. Dem steht nicht entgegen, dass Adressat der als Verfügungen i.S. von Art. 5 VwVG zu qualifizierenden Aufenthaltsbewilligungen der Kläger ist. 4.3. Zusammenfassend hat der Kläger gemäss Art. 342 Abs. 2 OR einen privatrechtlichen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich für die Normalarbeitszeit entrichteten und dem in den Gesuchen um Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils angegebenen Lohn sowie auf eine Überzeitentschädigung von 25%. Die Beklagte bestreitet die vom Amtsgericht für die Zeit von August 1988 bis Dezember 1992 berechneten Nachzahlungsansprüche des Klägers in masslicher Hinsicht nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist mithin vollumfänglich zu bestätigen. |