| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 25.05.1998 |
| Fallnummer: | 21 97 173 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 55 |
| Leitsatz: | § 182 Abs. 2 StPO. Zum Beweiswert eines Fachberichtes des behandelnden Therapeuten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Obergericht hatte in einem Strafprozess betreffend sexuellen Kindsmissbrauchs zur Problematik eines Parteigutachtens des Therapeuten der Kinder Folgendes erwogen: Dr. med. X. wurde von der Privatklägerin privat für Abklärungen im Zusammenhang mit der von ihr an die Adresse des Angeklagten gerichteten Vorwürfe beauftragt, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund mit besonderer Vorsicht zu würdigen ist. Der von Dr. med. X. als Privatgutachten bezeichnete Bericht ist für die vorliegende Beweiswürdigung jedoch auch deshalb weitgehend ausser Acht zu lassen, weil er den heutigen methodischen Standards einer kinderpsychiatrischen Begutachtung in Fällen von sexuellem Missbrauch nicht entspricht, wie Dr. med. X. im Übrigen selber zugibt. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: aa) Dr. med. X. hat die Kinder nicht nur begutachtet, sondern auch über längere Zeit therapiert. Zwar fiel die Therapiezeit vor allem in die Zeit nach Erstellung seines Berichts vom 8. Oktober 1995; doch wurde Dr. med. X. von der Privatklägerin von Anfang an als Therapeut aufgesucht. Die Kinder hatte er im Zeitpunkt des Verfassens des Berichts dreimal gesehen. Eine Therapie setzt voraus, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Therapeuten hergestellt wird. Deshalb muss der Therapeut dem Patienten vorbehaltlos glauben. Die Einnahme einer neutralen Position ist einem Therapeuten insbesondere dann nicht möglich, wenn das Kind wegen vermuteten Missbrauchs in eine Therapie gegeben wurde. Die Unterstellung, dass ein Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, ist Anlass und Bestandteil der Therapeut-Klient-Beziehung. Dies erschwert es dem Therapeuten ausserordentlich, auch nur probeweise eine abweichende Perspektive einzunehmen (vgl. Offe Susanne/Offe Heinz, Die Praxis der Glaubwürdigkeitsbegutachtung beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Handbuch sexueller Missbrauch, Rutschky Katharina/Wolff Reinhart [Hrsg.], Hamburg 1994, S. 204). Demgegenüber geht ein neutraler Gutachter von mehreren unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der Aussagen der Opfer aus und stellt sich ganz explizit auch die Frage, wie die Äusserungen bzw. Verhaltensweisen zu verstehen wären, wenn kein sexueller Missbrauch stattgefunden hätte (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 199; Undeutsch Udo, Verbrechen gegen die Sittlichkeit, Kinder als Opfer und Zeugen, in: Handbuch sexueller Missbrauch, Rutschky Katharina/Wolff Reinhart [Hrsg.], Hamburg 1994, S. 190 f.; Paulus Jochen, Kindesmissbrauch und die Wahrheitsfindung: Ein Streitgespräch, in: Psychologie Heute, März 1998 [25. Jahrgang], Heft 3, S. 32). bb) Bei dem als Privatgutachten bezeichneten Bericht von Dr. med. X. fällt des weitern auf, dass er den Angeklagten als Verdächtigen nicht in seine Abklärungen einbezogen hat, obwohl er selber zugibt, dass dies bei einer Begutachtung erforderlich ist. In den letzten Jahren wurde bei Glaubwürdigkeitsgutachten in Fällen von sexuellem Missbrauch das beziehungsdynamische Feld in das Zentrum der Analyse gestellt, dies besonders, wenn zwischen "Täter" und "Opfer" eine lange Beziehungsgeschichte vorliegt, so z.B. wenn sich der Vorwurf gegen ein Familienmitglied richtet (von Klitzing Kai, Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern und Jugendlichen in der Frage des sexuellen Missbrauchs, in: Acta Paedopsychiatrica 53 [1990], S. 188; vgl. auch O.-Kodjoe Ursula/Koeppel Peter, The Parental Alienation Syndrome (PAS), in: Der Amtsvormund, [Hrsg. Direktor Walter H. Zarbock/Heidelberg], Januar 1998, S. 20). Gemäss von Klitzing wird in der Literatur allgemein betont, dass Missbrauchsvorwürfe, die im Rahmen eines laufenden Sorgerechts- oder Besuchsrechtsverfahrens geäussert werden, mit besonderer Vorsicht zu beurteilen sind. Es wird darauf verwiesen, dass Scheidungssituationen die Abhängigkeit der Kinder von Erwachsenen im Sinne eines regressiven Soges erhöhten. Die Kinder seien dann gegenüber elterlichem Einfluss empfänglicher, insbesondere wenn sie nur bei einem Elternteil lebten (von Klitzing Kai, a. a. O., S. 190 m.H.; vgl. auch O.-Kodjoe Ursula/Koeppel Peter, a. a. O., S. 15). Ausländische Erfahrungen, die auch weitgehend mit Erfahrungen der straf- und familienrechtlichen Kammer des Obergerichts übereinstimmen, zeigen die Gefahr des ständig betreuenden Elternteils, das Kind teils bewusst, teils unbewusst mit dem Ziel zu beeinflussen, den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu eliminieren. Die Kinder geraten in solchen Situationen in schwerwiegendste Konflikte und identifizieren sich (verständlicherweise) mit den Bedürfnissen desjenigen Elternteils, mit dem sie zusammenleben. Hier erhalten sie denn auch Nahrung, Kleidung, Obdach und emotionale Zuwendung. Das PAS ("parental alienation syndrome") steht im Zusammenhang mit der Trennung von Paaren, wobei sich Kinder-Zuteilungs- und Besuchsfragen stellen. Eine solche Trennung steht nach allgemeinen Erfahrungen - neben dem Tod eines Kindes - an zweiter Stelle traumatisierender Lebensereignisse. Eltern, die ihre Kinder gegen den andern "programmieren", handeln vorab aus Angst, auch die Kinder zu verlieren. Dass daraus eine Überbehütung im Gewand inniger Liebe und Besorgnis mit einem entsprechenden Besitzanspruch entsteht, versteht sich von selbst. Um den anderen Elternteil auszuschalten, ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oft willkommen (O.-Kodjoe Ursula/Koeppel Peter, a. a. O., S. 9 ff.). Die Beurteilung dieser Problematik, ob sie nun als PAS oder wie auch immer benannt wird, klammert Dr. med. X. völlig aus, was die logische Konsequenz seiner Abklärungen ist, die das familiäre System nicht berücksichtigen. cc) Dr. med. X. scheint am Wahrheitsgehalt der Aussagen der von ihm untersuchten Kinder keinerlei Zweifel zu haben. Er geht mit Sicherheit davon aus, dass die sexuellen Handlungen stattgefunden haben und die Kinder vor weiterem Missbrauch geschützt werden müssen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung hielt er an dieser Beurteilung fest. Er schloss die Möglichkeit einer Indoktrination absolut aus. Gemäss seinen Angaben hat er die Kinder je einmal (getrennt) ca. 1½ Stunden befragt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zuhanden des Amtsstatthalteramtes habe er die Kinder dreimal gesehen. Er räumte allerdings ein, es sei durchaus möglich, dass andernorts Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt von Aussagen von Kindern umfassender und weiter gezogen würden, als er dies in seiner Praxis durchführe. Fachleute mit dem neusten Wissensstand warnen vor einer diagnostischen Selbstüberschätzung von Gutachtern. Das Glaubwürdigkeitsgutachten sei ein Erkenntnismittel im gerichtlichen Verfahren, das andere Erkenntnismittel (z.B. unabhängige Zeugenaussagen) nicht ersetzen, sondern nur ergänzen solle (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 213). Die Frage, ob eine Zeugenaussage letztendlich der Wahrheit entspreche und dann als Grundlage für eine Verurteilung dienen könne, könne nicht vom Gutachter beantwortet werden, sondern falle in den Verantwortungsbereich der Gerichte (von Klitzing Kai, a. a. O., S. 191). dd) Dr. med. X. misst den Diskrepanzen zwischen den Aussagen, welche die Kinder bei ihm gemacht haben, und ihren Aussagen gegenüber der Polizei wenig Bedeutung bei, insbesondere ihren divergierenden Angaben zur zeitlichen und örtlichen Einordnung der inkriminierten Vorfälle. Eine solche Reduktion der Befragung auf das "Kerngeschehen" wird in der Literatur als ungenügend angesehen, da dieser Begriff inhaltlich vage sei und darunter oft einzig eine Konstanz im Sinne der Wiederholung der Angabe von sexuellen Handlungen verstanden werde. Die Angabe von Gutachtern, dass das "Kerngeschehen" konstant sei, würde so häufig der Bagatellisierung von Diskrepanzen dienen. Es wird deshalb empfohlen, Zeugen in einer offenen Frageform nach allen Realkennzeichen (räumliche/zeitliche Einordnung, genaue Situationsbeschreibung, Interaktionen, Gespräche, subjektives Empfinden des Zeugen) zu befragen, obwohl auch bei wahren Aussagen nicht zu erwarten sei, dass sie immer völlig identisch seien (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 208). ee) Obwohl Dr. med. X. seinen Bericht "gutachtlich" erstattete, machte er keinerlei Angaben zur Aussagengenese (Rekonstruktion der Erstaussage und Entwicklung der Aussage), welche dazu dient, suggestive Einflüsse auszumachen (vgl. Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 211 f.; Undeutsch Udo, a. a. O., S. 180 f.; von Klitzing Kai, a. a. O., S. 189). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der als Privatgutachten bezeichnete Bericht von Dr. med. X. heutigen wissenschaftlichen Kriterien einer kinderpsychiatrischen Begutachtung in Fällen von sexuellem Missbrauch nicht standhält, weshalb für einen Schuldspruch nicht darauf abgestellt werden kann. Immerhin kann sein Bericht als Darstellung der Kinderaussagen gewürdigt werden. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 23. September 1998 abgewiesen.) |