Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:26.05.1998
Fallnummer:21 97 202
LGVE:1998 I Nr. 41
Leitsatz:Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Anforderungen an die ambulante Behandlung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Obergericht hatte sich zur Frage zu äussern, ob nach dem Scheitern einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung die vorinstanzlich angeordnete Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu Recht erfolgt sei und führte dabei zum Begriff der ambulanten Behandlung Folgendes aus:

Ambulante psychotherapeutische Behandlung bedeutet in der Regel, dass der Betroffene einmal wöchentlich einen Therapeuten, meist einen Psychiater, aufsucht. Zur Ergänzung der Therapie können auch Medikamente verschrieben werden. In Frage kämen auch Gruppenveranstaltungen, sofern diese als Psychotherapie gewertet werden können. Dass ausschliesslich ein Arzt und nicht auch ein therapeutisch erfahrener Psychologe die Behandlung durchführen kann (BGE 103 IV 3), wird in der Lehre (teilweise) als zu eng betrachtet (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 43 StGB m. w. H.). Noch enger wären die Grenzen, wenn die ambulante Behandlung stets "in einer erprobten, ärztlich durchgeführten Therapie der Schulmedizin" zu bestehen hätte (vgl. Frauenfelder Ursula, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss., Zürich 1978, S. 112), oder "in ihrer Bedeutung und Intensität mit einer stationären Therapie einigermassen vergleichbar" sein müsste (Rehberg Jörg, Fragen bei der Anordnung und Aufhebung sichernder Massnahmen nach StGB Art. 42-44, in: ZStR 93 [1977] S. 179). Die Behandlung eines Massnahmebedürftigen durch Psychotherapeuten, die eine psychologische, aber keine medizinische Ausbildung besitzen, spielt denn auch in der Praxis eine erhebliche Rolle. Allerdings muss eine fachkundige Behandlung und nicht bloss eine Betreuung stattfinden. Die ambulante Massnahme hat nicht den Sinn, die strafrechtliche Reaktion auf irgendeine Art von Fürsorge zu reduzieren oder den Strafvollzug mit ihr zu "garnieren" (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, Bern 1989, N 76 zu § 11 S. 392 f. m. w. H.). Es läuft dem Sinn des Gesetzes ganz offensichtlich zuwider, wenn die Vollstreckung der Strafe zu Gunsten einer Vorkehr aufgeschoben wird, der sich im Ernst keine substanzielle spezialpräventive Wirkung beimessen lässt. Derartige Fälle erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als bedenklich (vgl. Rehberg Jörg, a. a. O., S. 181).