{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-00-120_2001-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=568", "Checksum": "9b2dc315078a93475917b81dfdfe21ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 00 120", "2001 I Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.02.2001 22 00 120 (2001 I Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7\u00a7 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange g\u00fcltig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht \u00fcber das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:55", "Checksum": "9b18df5b603edc54064e4e26e415c0c9"}