{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-99_2001-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=750", "Checksum": "de23f2a1df253fd156162c5fd8a1631a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 99", "2001 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 12.11.2001 22 01 99 (2001 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 176  und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr unm\u00fcndige Kinder zusprechen. Der Eintritt der M\u00fcndigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu ber\u00fccksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist f\u00fcr das m\u00fcndige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufh\u00e4lt. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu ber\u00fccksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom m\u00fcndigen Kind einen finanziellen Beitrag f\u00fcr dessen Lebenshaltungskosten verlangen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:26", "Checksum": "d4091e81737d4d8c3f93f2f267cb2012"}