Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:23.02.1999
Fallnummer:22 98 30
LGVE:1999 I Nr. 7
Leitsatz:Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1, 256a Abs. 1, 256c Abs. 1 und 3 ZGB. Blosse Unkenntnis des Ehemannes, dass Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen könnten, begründet keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB, um eine Anfechtung des Kindesverhältnisses nach Ablauf der fünfjährigen (absoluten) Klagefrist zuzulassen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Kläger focht vor Amtsgericht das Kindesverhältnis zu den während seiner Ehe mit der Erstbeklagten geborenen Kindern an. Bereits vor Amtsgericht war unbestritten, dass die in Art. 256c Abs. 1 ZGB festgesetzte fünfjährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft gegenüber den während der Ehe geborenen Kindern vor Einreichung der Klage am 16. Oktober 1996 abgelaufen war. Vor Obergericht stellte sich erneut die Frage, ob vorliegend die verspätete Anfechtung der Vaterschaft aus wichtigen Gründen gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB entschuldigt werden könne und folglich die Klage trotz Ablaufs der absoluten Frist zuzulassen sei. Das Obergericht wies die Klage ab.

Aus den Erwägungen:

3. - Die Vermutung der Vaterschaft kann vom Ehemann angefochten werden, wenn er nachweist, dass er nicht der Vater des während der Ehe gezeugten Kindes ist (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 256a Abs.1 ZGB). Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Anfechtung nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 1 und 3 ZGB).

Ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB vorliegen, hat der Richter im Rahmen seines richterlichen Ermessens zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Beim Entscheid über die Zulassung einer verspäteten Klage hat der Richter daher alle erheblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu beachten sind insbesondere die Ursachen und das Mass der Verspätung sowie die Interessen der von der Klage betroffenen Personen (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 50 zu Art. 256c ZGB; vgl. AGVE 1991 Nr. 2 S. 17 f.). Bei der absoluten Frist steht die objektive Situation des Klägers im Vordergrund. Als objektive Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses gelten z.B. Freiheitsentzug, schwere Krankheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit (Hegnauer Cyril, a.a.O., N 14 und 51 zu Art. 256c ZGB).

4.1. Vorliegend ist zu beachten, dass allein das Fehlen einer zureichenden Veranlassung des Ehemannes, an der Vaterschaft zu zweifeln, im Gegensatz zum früheren Recht keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB bildet (Hegnauer Cyril, a.a.O., N 59 zu Art. 256c ZGB; Schwenzer Ingeborg, Komm. zum schweiz. Privatrecht, Basel 1996, N 6 zu Art. 256c ZGB m.H.). Der Sinn der Fünfjahresfrist (absolute Frist) liegt gerade darin, in solchen Fällen die nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen. Das väterliche Kindesverhältnis soll zeitlich nicht unbeschränkt in Frage gestellt werden können (Hegnauer Cyril, a.a.O., N 9 zu Art. 256c ZGB). Der Kläger behauptet zwar, dass die Erstbeklagte ihn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen an der Entdeckung der Nichtvaterschaft bzw. der Beiwohnung eines Dritten gehindert habe. Die Erstbeklagte habe ihm viele Jahre lang eine gut funktionierende Ehe vorgespielt. Er sei nicht nur während der Ehe, sondern auch im vorliegenden Prozess durch die Erstbeklagte irregeführt worden, indem diese mehrere intime Beziehungen während der Ehe weiterhin bestreite. Der Kläger macht jedoch keine planmässigen oder geradezu arglistigen Vorkehrungen durch die Erstbeklagte geltend, die ihn von der Entdeckung einer intimen Fremdbeziehung abgehalten hätten. Die blosse Bestreitung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs durch die Ehefrau gilt nicht als absichtliche Täuschung bzw. arglistiges Verhalten (SJZ 52 [1956] 226 m.H.). Das Verschweigen einer ausserehelichen Beziehung ist somit nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen zu qualifizieren. Ansonsten würde die absolute Verjährungsfrist, bei Fehlen zureichender Veranlassung des Ehemannes an seiner Vaterschaft zu zweifeln, nie zur Anwendung gelangen. Für den Kläger liegt daher kein wichtiger Grund vor, der die Wiederherstellung der Klagefrist bzw. die nachträgliche Zulassung zur Anfechtung der Vaterschaft rechtfertigen würde. Folglich erübrigen sich weitere Beweisvorkehren betreffend der behaupteten Nichtvaterschaft des Klägers.

4.2. Der Hinweis des Klägers auf Hegnauer (a.a.O., N 54 zu Art. 256c ZGB) vermag daran nichts zu ändern. Als wichtiger Grund wird dort folgendes Beispiel genannt:



Der Ehemann weiss zwar, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter beigewohnt hat, aber er lässt die Frist verstreichen im Vertrauen darauf, dass die Ehe dennoch weitergeführt werden kann. Die Entdeckung, dass diese Erwartung sich nicht erfüllt, kann einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB bilden. Zu denken ist etwa an den Fall, wo die Mutter verspricht, die Beziehung zum Erzeuger abzubrechen, diese aber in der Folge doch wieder aufnimmt.



Der Kläger zieht aus diesem Beispiel den falschen Schluss, dass vorliegend umso mehr ein wichtiger Grund für die nachträgliche Anfechtung des Kindesverhältnisses gegeben sein müsse, weil er von der ausserehelichen Beziehung der Erstbeklagten gar keine Kenntnis gehabt habe. Der Kläger verkennt, dass das Beispiel Hegnauers unter dem Titel "Relative Frist" aufgeführt ist. Der dort angeführte wichtige Grund könnte höchstens für die Wiederherstellung der relativen (einjährigen) Verjährungsfrist innerhalb von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes gerechtfertigt sein (vgl. Hegnauer Cyril, a.a.O., N 15 zu Art. 256c ZGB). Dies steht vorliegend aber nicht zur Diskussion. Eine Anwendung dieser Lehrmeinung auf die absolute Verjährungsfrist erscheint ausgeschlossen, da ansonsten für den Ehemann, der um seine Nichtvaterschaft weiss, bis zum endgültigen Scheitern seiner Ehe gar keine Verjährungsfrist laufen würde. Damit würde der Wille des Gesetzgebers, zum Schutz des heranwachsenden Kindes die Anfechtungsmöglichkeit des Ehemannes zeitlich zu beschränken, in krasser Weise missachtet (Botschaft des Bundesrates vom 5.6.1974, BBl 1974 II 1). Auch würde die absurde Situation entstehen, dass dem Ehemann, der keinerlei Zweifel an seiner Vaterschaft hätte, im Gegensatz zu jenem, der die Vaterschaft eines Dritten bewusst in Kauf nimmt, eine Anfechtung nach Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes grundsätzlich verwehrt würde. Familienbande können nicht einfach je nach Ehesituation geknüpft oder wieder gelöst werden. Die mit der Anfechtung der Vaterschaft zwangsläufig verbundene Belastung der Ehe stellt jedenfalls keinen wichtigen Grund dar, welcher die verspätete Zulassung der Ehelichkeitsanfechtung durch den Ehemann nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist rechtfertigen würde (NWGVP 1 [1983-1985] Nr. 13 S. 41 f.; ZGGVP 1981/82 S. 78).

4.3. Schliesslich bringt der Kläger vor, dass die sichere Kenntnis der Abstammung dem Kindeswohl diene. Die beiden Kinder würden durch die strittige Frage, ob sie tatsächlich vom Kläger abstammten, während des ganzen Lebens belastet. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend der Beistand das Interesse der Kinder an der Anfechtungsklage bezweifelt. Der Beistand weist darauf hin, dass die Kinder den Kläger als ihren leiblichen Vater betrachteten und auch regelmässig Kontakt (Besuchsrecht) zu ihm hätten. Die heute zehn und vierzehn Jahre alten Mädchen haben über eine lange Zeit eine feste Vater-Kind-Beziehung gelebt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Lehrmeinung, dass die im Laufe der Zeit entstandene sozial-psychische Beziehung die fehlende Abstammung aufwiegt (Hegnauer Cyril, a.a.O., N 9 zu Art. 256c ZGB). Die Aussicht der Kinder, infolge der Zulassung des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses plötzlich "ihren" Vater zu verlieren und dabei zusätzlich den Verlust ihrer Unterhalts- und Erbansprüche hinnehmen zu müssen, widerspricht dem Kindeswohl, zumal mangels konkreter Hinweise die Feststellung des Kindesverhältnisses zum wahren biologischen Vater kaum erwartet werden könnte. Den beiden Kindern bleibt es unbenommen, selbständig zu einem späteren Zeitpunkt, gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB bis spätestens ein Jahr nach Erreichen der Mündigkeit, zu entscheiden, ob sie die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Klägers einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen wollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses gewichtiger als das Interesse des Klägers an der Feststellung der behaupteten Nichtvaterschaft.