| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 22.04.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 5 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 5 |
| Leitsatz: | Art. 145, 151, 152, 176 ZGB. Reichen die finanziellen Verhältnisse zur Deckung der Existenzminima beider Ehegatten nicht aus, so ist dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten der Notbedarf zu belassen und der Fehlbetrag vom unterhaltsberechtigten Ehegatten alleine zu tragen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Scheidungsverfahren waren die finanziellen Verhältnisse der Parteien derart, dass das Einkommen des Beklagten für den Unterhalt zweier getrennter Haushalte bei weitem nicht ausreichte, während die Klägerin über gar kein Einkommen verfügte und ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht zumutbar war. Dem Obergericht als Appellationsinstanz stellte sich daher die Frage, von wem der Fehlbetrag zu tragen sei. Aus den Erwägungen: In einem eheschutzrichterlichen Entscheid (Art. 170 aZOB) aus dem Jahre 1984 hielt die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern dafür, dass der pflichtige Ehegatte auf Belassung seines eigenen Notbedarfs keinen Anspruch habe (LGVE 1984 I Nr. 2, E. 4.c aa). In seiner Rechtsberufung verwies das Obergericht vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (so BGE 63 III 118; 68 III 28; 86 III 14). Diese Berufung verkannte allerdings, dass die materiell-rechtliche Frage - und nur um diese geht es bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen - unabhängig von der vollstreckungsrechtlichen zu beantworten ist (a.M. ZR 66 [1967] Nr. 23, wo die Auffassung vertreten wird, für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen sei auf die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 217 StGB und Art. 93 SchKG zurückzugreifen). In einem früheren Entscheid - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - hatte das Bundesgericht ausgeführt, es sei kein klares Recht, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unter allen Umständen der betreibungsrechtliche Notbedarf zu belassen sei (BGE 98 Ia 343). Das höchste Gericht hatte sich dabei unter anderem auf den Kommentator Lemp berufen, der indessen darauf hinweist, dass diese Frage umstritten sei (Lemp Paul, Berner Komm., N 26 zu Art. 160 a ZGB). Demgegenüber war 1936 der Kommentator Egger der Meinung, dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes ihre Schranke an der Befriedigung seiner eigenen notwendigen Bedürfnisse finde (Zürcher Komm., N 14 zu Art. 160 a ZGB). In der neueren Literatur wird zur Frage der Alimentenbemessung die Auffassung vertreten, die Beitragspflicht finde an der Leistungskraft des Pflichtigen ihre Schranke (Bühler/Spühler, a.a.O., N 157 zu Art. 145 ZGB). Der 1991 erschienene Ergänzungsband des Berner Kommentars präzisiert dies insofern, als dem erwerbstätigen Ehegatten der minimale Notbedarf belassen werden sollte (N 157 zu Art. 145 ZGB). Dieselbe Auffassung wird auch in Basel Stadt vertreten, wobei dort darauf hingewiesen wird, dass die genannte Regelung nur für den erwerbstätigen pflichtigen Ehegatten gelte (Engler Urs, Aus der Praxis des Gerichtspräsidenten Basel-Stadt, in: BJM 1990, S. 178). In die gleiche Richtung, allerdings mit anderer Begründung, zielt eine neuere Lehrmeinung, die davon ausgeht, dass bei fehlenden Geldmitteln zu vermeiden sei, mehrere Familienmitglieder der öffentlichen Fürsorge anheimfallen zu lassen, weshalb in der Regel der resultierende Fehlbetrag nicht aufgeteilt werden sollte (Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, N 27 zu Art. 176 ZGB). Im folgenden ist zu untersuchen, welche Argumente für und welche gegen die Auffassung sprechen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten sei auf jeden Fall das Existenzminimum zu belassen. a) Vorerst interessiert das Vollstreckungsrecht. Die (materiell-rechtliche) Alimentenbemessung hat direkte Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren. Hat der pflichtige Ehegatte Unterhaltsbeiträge zu leisten und vermag er deswegen seinen eigenen Notbedarf nicht mehr zu decken, wird der Vollstreckungsrichter einen Eingriff in sein Existenzminimum vornehmen, falls der Alimentengläubiger seinerseits das Existenzminimum nicht erreicht. In diesem Fall ist der Eingriff ins Existenzminimum so zu bemessen, dass sich Schuldner und Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 105 III 49; 106 III 19; zur Berechnung vgl. Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, N 58 zu § 23). Aus betreibungsrechtlicher Sicht stünde somit einer Alimentenfestsetzung, die ins Existenzminimum des Pflichtigen eingreift, nichts entgegen. In der Praxis ist es indessen häufig so, dass das Gemeinwesen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Alimente vorschiesst und sich dafür den Unterhaltsanspruch abtreten lässt. Lässt nun aber das Gemeinwesen den unterhaltspflichtigen Ehegatten für die ausstehenden Alimente betreiben, darf nicht in dessen Existenzminimum eingegriffen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Schuldner vorzuwerfen wäre, dass er bei gutem Willen ein höheres Einkommen erzielen könnte (BGE 116 III 10, 14; vgl. die Kritik daran in: SJZ 1992 S. 57ff.). Somit trägt faktisch in vielen Fällen das Gemeinwesen anstelle des berechtigten Ehegatten den zusätzlich resultierenden Fehlbetrag. b) Nach dieser vollstreckungsrechtlichen Betrachtungsweise ist auch die Frage zu prüfen, ob der Ehegatte, der durch seine Unterhaltsverpflichtung einen Eingriff in sein Existenzminimum zu gewärtigen hat, seinerseits öffentliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann. Mit anderen Worten ist auch verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Nach § 28 Abs. 1 des Luzerner Sozialhilfegesetzes (SRL Nr. 892) hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen. Unter letzteren sind gemäss ausdrücklichem Gesetzesverweis auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) diejenigen Angehörigen zu verstehen, die nach Art. 2 Abs. 1 ZUG denselben Unterstützungswohnsitz wie der Hilfebedürftige haben. Wenn die Ehefrau dauernd vom Ehemann getrennt lebt, begründet sie mit ihren unmündigen Kindern einen eigenen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 Abs. 1 ZUG). Da die Unterhaltsbeiträge des Pflichtigen nicht seinem eigenen, sondern dem Unterhalt der getrenntlebenden Angehörigen (Ehefrau und Kinder) dienen, wird deren Lebensbedarf gemäss § 28 Abs. 1 Sozialhilfegesetz bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des alimentenpflichtigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten, der unterhaltspflichtige Ehegatte kann seine gerichtlich festgelegte Alimentationspflicht für seine getrennt von ihm lebenden Familienmitglieder bei der Beantragung von Sozialhilfe nicht als Aufwendung geltend machen. Da er aber aufgrund konstanter Lehre und Rechtsprechung einen Eingriff ins Existenzminimum auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu gewärtigen hat, kann er letztlich seiner Existenzgrundlagen beraubt werden. Dies kann aber für denjenigen, der seine Arbeitskraft pflichtgemäss verwertet, nicht Sinn und Zweck der Rechtsordnung sein. c) Selbst wenn die (verwaltungs-)rechtliche Ausgangslage anders wäre und der pflichtige Gatte im oben geschilderten Fall ebenfalls Sozialhilfe beanspruchen könnte, liesse sich fragen, ob es sinnvoll sei, beide getrenntlebenden Ehegatten von Sozialhilfe abhängig werden zu lassen. Dies ist aus einleuchtenden Gründen, vorab aus Gründen des Verwaltungsaufwandes, zu verneinen. Bereits 1937 führte das Bundesgericht bildhaft aus, "es hätte keinen Sinn, dass diese (die Armenbehörde) beim Schuldner mit der einen Hand auf Kosten des Zwangsbedarfs seiner engeren Familie regressweise eine Lohnquote sollte wegnehmen können, um ihm mit der andern einen entsprechenden Betrag als öffentliche Unterstützung wieder zuhalten zu müssen" (BGE 67 III 118). Die gleiche Auffassung wird in neueren Lehrmeinungen vertreten, wonach es wenig sinnvoll wäre, dem Schuldner auf dem Weg der Betreibung Einkommen zu entziehen, welches durch Fürsorgeleistungen an ihn persönlich wieder ausgeglichen werden müsste (Breitschmid Peter, Fragen um die Zwangsvollstreckung bei Alimentenbevorschussung, in: SJZ 88 [1992] S. 60). Aus psychologischer Sicht kommt hinzu, dass es für den pflichtigen Ehegatten, der seine Arbeitskraft pflichtgemäss verwertet, sicher härter und damit schwerer nachvollziehbar ist, vom Sozialamt Geld in Empfang nehmen zu müssen, als für den (nicht erwerbstätigen) berechtigten Ehegatten, der bereits Unterhaltsbeiträge bezieht. Diesem Gesichtspunkt trug auch das Obergericht in seiner bisherigen Praxis Rechnung, wenn es davon ausging, dass die Erhaltung der Arbeitskraft und des Arbeitswillens des Ehemannes letztlich auch im Interesse von Frau und Kindern liege (LGVE 1984 I Nr. 2, E. 4.c aa). Die gleiche Überzeugung verfocht auch das Zürcher Obergericht während Jahrzehnten in konstanter Praxis, bis sie vom Kassationsgericht am 6. September 1966 als nicht zulässig aufgehoben wurde (vgl. ZR 66 [1967] Nr. 23; zur Begründung siehe unten lit. e). d) Zur Frage, ob die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten eingreifen sollte, drängen sich auch einige strafrechtliche Überlegungen auf. Zur Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhaltspflichten dient nebst dem SchKG auch Art. 217 StGB (Stratenwerth Günther, Schweizerisches Strafrecht, 3. Aufl., Bern 1984, Rz 29 zu § 29). Nach der neuen Fassung dieser Gesetzesbestimmung (in Kraft seit 1. Januar 1990) wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Diese Strafbestimmung erfasst auch den pflichtigen Gatten, der nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt und es unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (BBl. 1985 II 1055). Ein Unterhaltspflichtiger, der seine Arbeitskraft pflichtgemäss verwertet, seinen Pflichten aber trotz Eingriff in sein Existenzminimum nicht (ganz) nachkommen kann, muss mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kaum mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Daher spricht die strafrechtliche Betrachtungsweise an sich nicht dagegen, einem Unterhaltspflichtigen bereits bei der Festsetzung der Beiträge ins Existenzminimum einzugreifen, hat doch nur der pflichtvergessene Ehegatte mit Bestrafung zu rechnen. e) Die Überbindung des Fehlbetrages getrenntlebender Eheleute nur auf den unterhaltsberechtigten Teil führt dazu, dass nur ein Ehegatte den Gang zur Sozialfürsorge antreten muss. Damit stellen sich auch verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgleichheit. aa) Bis in die Mitte der sechziger Jahre herrschte gemäss der seit Jahrzehnten geübten Zürcher Praxis die Auffassung, es liege dann Mittellosigkeit vor, wenn der Pflichtige nicht genügend Mittel besitze, um neben der Sicherstellung seines eigenen Notbedarfs auch noch für den Unterhalt der Ehefrau aufzukommen (exceptio competencia; vgl. SJZ 58 [1962] S. 304f.). Mit Entscheid vom 6. September 1966 bezeichnete es das Kassationsgericht Zürich als klares Recht, dass die vorhandenen Mittel, wenn sie zur Deckung des Notbedarfs aller Familienmitglieder nicht ausreichen, unter diese gleichmässig im Verhältnis ihres Notbedarfs zu verteilen seien, der Ehemann also keinen unbedingten Anspruch auf den eigenen Notbedarf habe. Das höchste Zürcher Gericht begründete diese Auffassung vorab mit verfassungsrechtlichen Argumenten, wonach gemäss Art. 4 BV auch innerhalb der Familie die Rechtsgleichheit zu verwirklichen sei. Daraus folge, dass der gleichmässige Anspruch aller Familienmitglieder auf ihren Notbedarf auch bei der Anwendung von Art. 160 Abs. 2a ZGB nicht verletzt werden dürfe. Wenn diese Bestimmung den Ehemann verpflichte, "in gebührender Weise" Sorge zu tragen, so schliesse das einen unbedingten Anspruch des Ehemannes und Vaters auf das eigene Existenzminimum aus. Eine solche Betrachtungsweise liefe auf eine Privilegierung des Ehemannes hinaus (ZR 66 [1967] Nr. 23 = SJZ 63 [1967] S. 124f.). An dieser (familienrechtlichen) Betrachtungsweise hat sich durch das neue Eherecht mit der nunmehrigen Grundlage von Art. 163 ZGB nichts geändert. Es fragt sich allerdings, ob nicht angesichts der gewandelten sozialpolitischen Anschauungen und der heutigen Sozialgesetzgebung gleichwohl eine andere Betrachtungsweise Platz greifen müsste. Die Rechtsprechung, die beiden Ehegatten einen Eingriff ins Existenzminimum zumutet, stammt aus einer Zeit, als die Sozialgesetzgebung offensichtlich nicht im gleichen Mass ausgebaut war wie heute, auch wenn die sog. "Armenunterstützung" bereits institutionalisiert war (vgl. ZR 66 [1967] Nr. 23 S. 51). Kommt ein Ehegatte mit seinen Kindern tatsächlich zwingend unter sein Existenzminimum und kann die öffentliche Fürsorge diesem Umstand weder ganz noch teilweise Abhilfe schaffen, erscheint ohne weiteres klar, dass sich aus Gründen der Rechtsgleichheit und Gerechtigkeit auch der pflichtige Gatte entsprechend einzuschränken hat. Nun haben aber die Ausführungen unter lit. b) hievor gezeigt, dass der getrenntlebende unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinen Kindern einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne des ZUG begründet und damit gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe (SKöF) - die grosszügiger als jene für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind - unterstützt wird. Der anspruchsberechtigte Gatte hat seine Existenz aufgrund eines (Verwaltungs-)Rechtsanspruchs auf jeden Fall gedeckt. Demgegenüber haben die obigen Erwägungen gezeigt, dass ein gleicher Anspruch dem Pflichtigen, dessen Unterhaltspflicht einen Eingriff in sein Existenzminimum zur Folge hätte, nicht zusteht. Da aber aus betreibungsrechtlicher Sicht ein Vollstreckungsanspruch des Gläubigers besteht, der auch in das Existenzminimum des Pflichtigen eingreifen kann, erfordert der Gleichheitsgrundsatz, dass dern Pflichtigen das Existenzminimum bereits bei der (materiell-rechtlichen) Festlegung der Unterhaltspflicht zu belassen ist. Demnach sollte das objektive Leistungsvermögen des Pflichtigen die oberste Grenze seiner Unterhaltspflicht bilden. Ein Eingriff in sein Existenzminimum ist nicht in Kauf zu nehmen. Wie die Ausführungen unter lit. a gezeigt haben, lässt sich das Gemeinwesen, das die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder unterstützt, den Unterhaltsanspruch regelmässig abtreten. Da es in der Folge den Unterhaltspflichtigen nicht unter das Existenzminimum betreiben kann, würde eine Alimentenfestsetzung, die in dieses Minimum eingreift, ohnehin nur Papier bleiben. bb) Auf den 1. Januar 1988 trat das neue Eherecht in Kraft, das die frühere gesetzlich fixierte Rollenteilung aufhob und die konkrete Ausgestaltung der Ehegemeinschaft den Ehegatten im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft überliess. Gleichwohl hat es in der Praxis bei Ehen mit Kindern - wie vorauszusehen war - keine grundsätzliche Änderung der traditionellen Rollenverteilung gegeben. Es sind nach wie vor grossmehrheitlich die Ehefrauen, die den Haushalt und die Kinderbetreuung besorgen. In familienrechtlichen Verfahren sind denn auch regelmässig sie (mit ihren Kindern) die unterhaltsberechtigten Ehegatten. Wird nun dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Wahrung des eigenen Existenzminimums zuerkannt, trifft es in der Praxis überwiegend die Frauen, die in der Höhe ihres Fehlbetrags von der Sozialhilfe abhängig werden. Da diese Regelung aber die Ehefrauen nicht wegen ihrer Eigenschaft als "Frau", sondern als "unterhaltsberechtigter Ehegatte" trifft, kann darin kein Verstoss gegen den Gleichheitsartikel (Art. 4 Abs. 2 BV) gesehen werden. Es ist durchaus denkbar, dass auch der Ehemann in der Rolle als Hausmann und Kinderbetreuer in die Lage versetzt wird, als einziger Ehegatte Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Eine Milderung der gesamten Problematik ergibt sich zudem dadurch, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohnehin schon unterstützungsbedürftig ist und somit nur masslich mehr unterstützt werden muss. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass dem Gang zum Sozialamt heute in der Regel nicht mehr die gleich negative Wirkung zukommt, wie dies in früheren Jahren der Fall war. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass heute durch eine ausgebaute Sozialgesetzgebung klare Rechtsgrundlagen für die Sozialhilfe bestehen und dass der Ermessensspielraum der Behörden heute eingeschränkter ist als früher. Schliesslich darf auch nicht verkannt werden, dass der Gang zum Sozialamt nicht nur die Empfangnahme von Geld beinhaltet, sondern in der Regel auch Gelegenheit zu allgemeiner Beratung in verschiedenen Lebensfragen ermöglicht, was durchaus auch Vorteile für Alleinerziehende mit sich bringen kann. f) All diese Überlegungen führen zur Überzeugung, dass es zu vermeiden gilt, beide Parteien von Sozialhilfe abhängig werden zu lassen, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Arbeitskraft pflichtgemäss verwertet und selber nicht mehr als seine allernötigsten Bedürfnisse zu decken vermag. Folglich ist der Fehlbetrag vom unterhaltsberechtigten Ehegatten alleine zu tragen. |