Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:19.10.1992
Fallnummer:OG 1992 69
LGVE:1992 I Nr. 69
Leitsatz:§ 189 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich für das Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht zwingend das Erfordernis einer öffentlichen bzw. mündlichen Gerichtsverhandlung sowie einer öffentlichen Urteilsverkündung ableiten.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rekurs gegen einen Widerrufsentscheid des Kriminalgerichtes rügte der Verteidiger, dass kein öffentliches bzw. mündliches Widerrufsverfahren durchgeführt worden sei.

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 6 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es im Verfahren um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Das Verfahren muss darauf gerichtet sein, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen sowie das Strafmass festzusetzen. Dazu gehören im Rahmen der vollständigen Urteilsfindung auch alle jene Prozesshandlungen, welche die Anwesenheit des Angeklagten voraussetzen, darunter insbesondere dessen Befragung zur Person und zur Sache (Vogler, Internat. Kommentar zur EMRK, N 202ff., insbes. N 218 zu Art. 6). Das hier in Frage stehende Widerrufsverfahren gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB betrifft nach dem Gesagten nicht die Stichhaltigkeit einer Anklage. Es geht nicht mehr um die Art und Höhe einer Strafe, sondern um die Vollstreckung einer bereits verhängten, bedingt aufgeschobenen Strafe. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich demnach für das vorliegende Verfahren kein Anspruch auf eine öffentliche und damit notwendigerweise mündliche Verhandlung (Miehsler/Vogler, Internat. Kommentar zur EMRK, N 331 ff. zu Art. 6) ableiten. Das Verfahren nach § 189 StPO, das in der Regel keine mündliche Verhandlung vorsieht, steht somit nicht in Widerspruch zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Gegenteil kann es nach dem Gesagten sogar ausnahmsweise weitergehen, als dies Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt vorsieht (vgl. § 189 Abs. 3 StPO).

Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss das Urteil grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Die Schweiz hat zu Art. 6 EMRK jedoch folgenden Vorbehalt gemacht: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung findet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird (SR 0.101). Das Verfahren betreffend den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe richtet sich nach § 189 StPO und ist in aller Regel schriftlich, was - wie erwähnt - nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst. Auch der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nach dem Gesagten daher nicht vor.