| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 14.06.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 21 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 21 |
| Leitsatz: | §§ 255 Abs. 2 und 257 Abs. 1 ZPO; Art. 145 ZGB. Nach Ablauf der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist sind neue Beweisanträge unzulässig, es sei denn, sie wären ohnehin im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach konstanter Praxis des Obergerichts sind im Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, sofern sie sich im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO halten und innert der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist von § 255 Abs. 2 bzw. 257 Abs. I ZPO vorgebracht werden (LGVE 1984 I Nr. 11). Neue Beweisbegehren sind demzufolge von der rekurrierenden Partei innert der Rekursfrist zu stellen. Das muss erst recht gelten, wenn im Rekursverfahren nicht Noven vorgebracht, sondern bereits erstinstanzlich behauptete Tatsachen und gestellte Beweisanträge erneuert werden. Etwas anderes lässt sich mit der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens, das der raschen Entscheidung dienen soll und sich durch eine Beweisbeschränkung auszeichnet, nicht vereinbaren. Nach Fristablauf ist eine Fortsetzung des Beweises grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die neuen Beweisanträge wären im Rahmen der Offizialmaxime ohnehin zu berücksichtigen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sind doch einzig die Frauenunterhaltsbeiträge streitig, die der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegen. Der Richter ist hier auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. § 342quater Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Parteibefragung mit der Gesuchsgegnerin, der erst nach Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet gestellt wurde, ist somit abzuweisen. |