| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 05.10.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 51 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 51 |
| Leitsatz: | § 246 Ziff. 3 StPO. Auf eine rechtsgenügliche Weiterzugserklänng gemäss Art. 137 Ziff. 2 StPO des Privatklägers ist einzutreten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Amtsstatthalter eröffnete auf Privatklage vom 10. Februar 1992 hin die Untersuchung gegen den Angeklagten, nachdem er in der gleichen Sache am 9. September 1988 einen Vonderhandweisungsentscheid gefällt hatte. Mit Entscheid vom 7. April 1993 stellte er die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erklärte der Privatkläger Weiterzug ans Amtsgericht gemäss § 137 Ziff. 2 StPO. Das Amtsgericht trat mit Entscheid vom 14. Juli 1993 auf die Privatk1age nicht ein und überband sämtliche Verfahrenskosten dem Privatkläger. Zur Begründung führte es aus, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 141 StPO vorgetragen worden seien. Das Obergericht hiess die gegen diesen Entscheid eingereichte Kassationsbeschwerde des Privatklägers gut. Aus den Erwägungen: Der Privatkläger rügt die Ver1etzung eines prozessualen Grundsatzes im Sinne von § 246 Ziff. 3 StPO, indem das Amtsgericht auf seine Privatk1age nicht eingetreten sei, mit der Begründung, er habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen. Ein prozessualer Grundsatz ist eine für ein Prozessverfahren elementare und wesentliche Vorschrift. Diese Vorschriften lassen sich sowohl in der StPO (z. B. § 1 Offizialprinzip) als auch in anderen Erlassen (Art. 4 BV Grundsatz des rechtlichen Gehörs) finden. Der Begriff prozessualer Grundsatz ist daher weit zu fassen. Jede Vorschrift, die für die Beurteilung des konkreten Falles von Bedeutung ist, d.h. deren Verletzung eine potentielle Fehlentscheidung enthält, fällt darunter. Der Gesetzgeber hat das Weiterzugsrecht des Privatklägers gemäss § 137 Ziff. 2 StPO keinen Beschränkungen unterworfen. Der Privatkläger hat daher entsprechend dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung Anspruch darauf, die Einstellung der Untersuchung betreffend den von ihm geltend gemachten Tatbestand an das zuständige Amtsgericht weiterzuziehen und von diesem materiell beurteilen zu lassen (vgl. LGVE 1986 I Nr. 51). Da vom Amtsgericht ohne Durchführung des amtsgerichtlichen Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde, hat es damit einen prozessualen Grundsatz verletzt. Nachdem der Amtsstatthalter die Untersuchung eröffnet und später eingestellt hat, kann das Amtsgericht nicht auf die Durchführung des Verfahrens verzichten, mit dem Hinweis, es lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Damit wurde der Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens (im Sinne von §§ 161 ff. StPO) ans Amtsgericht zurückzuweisen ist. |