| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 14.11.1995 |
| Fallnummer: | OG 1996 17 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 17 |
| Leitsatz: | §§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | (...) Betreffend die Zeugin X. ist festzuhalten, dass ihr Beweisthema den Unterhaltsbeitrag der Klägerin betrifft, welcher der Verhandlungsmaxime unterliegt. Folge des Verhandlungsgrundsatzes ist aber, dass nur über behauptete Tatsachen Beweis erhoben werden kann (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 139 ZPO). In seiner Appellationsantwort behauptet der Beklagte lediglich, die Zeugin hätte Einblick in die familiären Verhältnisse der Parteien gehabt. Dieses Beweisthema ist zu wenig konkret umschrieben und vermag so den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann auch nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). Die vom Beklagten an der Appellationsverhandlung vorgenommene Erweiterung bzw. Konkretisierung des Beweisthemas der Zeugin X. erfolgte gemäss § 252 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 207 lit. a-c ZPO zu spät und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist von der Einvernahme der Zeugin X. abzusehen. (...) |