| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.10.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 18 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 18 |
| Leitsatz: | § 60 Abs. 2 ZPO; Art. 145 Abs. 2 und 178 Abs. 1 ZGB. Keine Verletzung von § 60 Abs. 2 ZPO, wenn anstelle einer gestützt auf Art. 145 Abs. 2 ZGB beantragten Rückerstattung von Vermögenswerten eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 Abs. 1 ZGB angeordnet wird. Voraussetzung ist, dass die für diese Verfügungsbeschränkung erforderliche Anspruchsgrundlage dem Gericht vorgetragen wurde. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens nach Art. 145 ZGB wies die Vorderrichterin die Klägerin an, den von ihr vom Bankkonto X. abgehobenen Betrag von Fr. 140700.- sowie die Wertschriften auf ein gemeinsames Konto der Parteien zu überweisen, über welches diese nur zusammen verfügungsberechtigt seien. Vor Obergericht verlangte die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung mit der Begründung, die Vorinstanz habe dem Beklagten etwas anderes zugesprochen, als dieser verlangt habe. Dieser habe nämlich in Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Rückzahlung des Betrages von Fr. 140700.- verlangt. Das Obergericht verwarf diese Argumentation mit folgenden Erwägungen: Vorliegend hat die Vorderrichterin eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB angeordnet, indem sie die Klägerin anwies, Bankguthaben und Wertschriften auf ein gemeinsames Konto der Parteien zu überweisen, über welches diese nur zusammen verfügungsberechtigt sind. Es wird allgemein anerkannt, dass der Richter im Rahmen von Art. 145 ZGB auch die im Eheschutz vorgesehenen Massnahmen anordnen kann, insbesondere auch die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 14 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Vorbemerkungen zu Art. 171ff. ZGB, N 19; Vogel, in: Das neue Eherecht, St. Gallen 1987, S. 119f.). Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses die "nötigen" vorsorglichen Massnahmen. Voraussetzung für das richterliche Tätigwerden ist in der Regel allerdings ein Begehren eines Ehegatten (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 424 zu Art. 145 ZGB). Dies bedeutet verfahrensrechtlich nicht, dass der Gesuchsteller selber die konkreten "nötigen" Massnahmen nennen muss. Es genügt vielmehr, wenn er zu erkennen gibt, welches Ziel mit seinem Begehren erreicht werden soll (Vogel, in: SJZ 83 [1987] S. 125ff., 131; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 194). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte die sachgerechte "nötige" Massnahme nicht konkret beantragen musste. Nach dem Grundsatz "in maiore minus" hat die Vorinstanz die Vorschrift von § 60 Abs. 2 ZPO nicht verletzt, wenn sie anstelle der vom Beklagten beantragten Rückerstattung der fraglichen Vermögenswerte eine Verfügungsbeschränkung anordnete. Bleibt zu prüfen, ob der Beklagte vorinstanzlich die für diese Verfügungsbeschränkung erforderliche Anspruchsgrundlage vorgetragen hat. (...) Entgegen der Behauptung der Klägerin begründete der Beklagte sein Rückerstattungsbegehren nicht mit der Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte stellte auch nicht in Frage, dass die Klägerin im Rahmen ihrer berechtigten Unterhaltsansprüche über das eheliche Vermögen verfügen durfte; er verlangte aber für sich das gleiche Recht. Bei der Anordnung der Verfügungsbeschränkung liess sich die Vorinstanz vom Gedanken leiten, dass der Beklagte den gerichtlich festgesetzten, aus dem Vermögen zu leistenden Unterhaltsbeitrag an die Klägerin überhaupt nur dann bezahlen kann, wenn er Zugriff auf die vorhandenen ehelichen Vermögenswerte hat. Unter diesen Umständen erscheint die Anordnung der Vorderrichterin zur Sicherung der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Beklagten als sachgerecht. Eine Rückübertragung dieser Vermögenswerte in die ausschliessliche Verfügungsgewalt des Beklagten würde über das Ziel hinausschiessen; denn dieser kann seinen Unterhalt mit seinem Erwerbseinkommen bestreiten. Das noch vorhandene Vermögen soll der Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin dienen. |