| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 22.02.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 2 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 273ff. ZGB. Genehmigung einer Parteivereinbarung durch die Vormundschaftsbehörde. Eine im Laufe des Verfahrens getroffene Parteivereinbarung unverheirateter Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind ist von der Vormundschaftsbehörde zu prüfen und gegebenenfalls in ihren Beschluss aufzunehmen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Stadtrat von Luzern regelte mit Entscheid vom 15. März 1995 das Besuchsrecht von B. gegenüber seinem Sohn. Gegen diesen Entscheid reichte B. beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern Beschwerde ein und beantragte Aufhebung des Entscheides und die Einräumung eines erweiterten Besuchsrechts. Mit Schreiben vom 11. November 1995 teilte er dem Regierungsstatthalter mit, anlässlich einer Verhandlung vor Amtsgericht in einem anderen Verfahren der Parteien sei ein Vergleich auch über die Besuchsrechtsregelung abgeschlossen worden. Die Beschwerde sei nach "Bestätigung" dieser Regelung als erledigt zu betrachten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 1995 erklärte der Regierungsstatthalter die Beschwerde infolge Rückzugs als erledigt. Gegen diesen Erledigungsentscheid reichte B. Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte die Erhebung der vereinbarten Besuchsrechtsregelung zum Urteil. Aus den Erwägungen: Es trifft zwar zu, dass die Genehmigung einer Parteivereinbarung durch die Vormundschaftsbehörde analog der Regelung im Fall der Scheidung oder Trennung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB) im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt. Das bedeutet indessen nicht, dass eine solche Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde zum vornherein unzulässig wäre (vgl. Hegnauer, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: ZVW 1993 S. 8, der im Hinblick auf das Erfordernis der Genehmigung einer Vereinbarung keinen Unterschied zwischen richterlichen und vormundschaftlichen Behörden macht). In der Literatur wird die Meinung vertreten, im Verfahren, von dem Kinder betroffen sind, habe die Dispositionsmaxime keinen Platz. Die Vormundschaftsbehörde solle, wenn sie angerufen worden sei, das Verfahren unabhängig vom Parteiwillen auch zu Ende führen und einen Entscheid treffen, der mit dem Kindeswohl übereinstimme. Dieses Handeln von Amtes wegen bedeute aber nicht, dass eine während des Verfahrens getroffene Vereinbarung der Parteien für die Vormundschaftsbehörde unbeachtlich sei. Es dränge sich eine Gleichbehandlung einer solchen Übereinkunft mit einer Scheidungskonvention auf. Die Behörde solle daher prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei und diese bejahendenfalls in ihren Beschluss aufnehmen (Blum Richard, Der persönliche Verkehr mit dem unmündigen Kind gemäss Art. 273-275 ZGB [Besuchsrecht], Zürich 1983, S. 182). Dieser Auffassung kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb bei unverheirateten Eltern grundsätzlich etwas anderes gelten sollte als bei geschiedenen Ehegatten. Ihre Vereinbarungen über Kinderbelange sind ebenfalls behördlich zu genehmigen, da auch hier das Wohl der Kinder auf dem Spiel steht (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 523). In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Beschwerde nicht infolge Rückzugs als erledigt hätte erklären dürfen. Sie hätte vielmehr die Vereinbarung der Parteien prüfen und allenfalls zum Beschluss erheben müssen. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. |