| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 10.12.1990 |
| Fallnummer: | OG 1991 11 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 11 |
| Leitsatz: | Art. 125 Ziff. 2 OR. Möglichkeit der Verrechnung bei Unterhaltsansprüchen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Klägerin lebte mit dem Beklagten von 1980 bis Ende 1989 im Konkubinat. Aus dieser Beziehung ging am 8 September 1981 eine Tochter hervor. Mit Entscheid vom 10. November 1981 genehmigte die Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvertrag, der die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter regelte. Der Beklagte bezahlte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge z. T. nicht und machte geltend, er habe seine Alimentenschulden für die Monate Dezember 1989 bis April 1990 beglichen, sei er doch nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung noch während zweier Monate für den Mietzins aufgekommen, habe der Klägerin eine Zahnarztrechnung beglichen und ihr schliesslich das von ihr gewünschte Mobiliar und Inventar überlassen. Dazu wurde ausgeführt: a) Es fragt sich zunächst, ob der Beklagte mit seinen glaubhaft gemachten Leistungen seine Schuld der Klägerin gegenüber tilgen wollte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zusteht und durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter durch Barzahlung (wie dies auch der Unterhaltsvertrag vorsieht) effektiv erfüllt wird. Leistungen (Schuldenzahlungen wie z. B. Übernahme des Mietzinses oder dann Naturalleistungen), die der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin für den Unterhalt des Kindes erbringt, befreien ihn grundsätzlich nicht von seiner Schuld (Hegnauer Cyril, Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht geschiedener Eltern, in: ZVW 1980 S. 101; Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83 [1987] S. 255). Von der notwendigen Zustimmung der Klägerin kann im vorliegenden Fall angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der Mahnschreiben, nicht ausgegangen werden. Es liesse sich höchstens fragen, ob die Klägerin rechtsmissbräuchlich handelte, wenn sie vom Beklagten erbrachte Leistungen nicht als (An)Zahlung für die geschuldeten Kinderalimente entgegennahm. Dies macht der Beklagte aber zu Recht nicht geltend, ist doch Art. 2 Abs. 2 ZGB nur unter besonderen Voraussetzungen im Bereiche des Schuldbetreibungsrechts zu beachten, wobei erst noch Zurückhaltung zu üben ist (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 32 N 22 und 26). Daraus erhellt, dass ein Rechtsmissbrauch nur angenommen werden könnte, wenn dieser liquid dargetan wäre. Es steht indes der Natur des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens mit der ihm eigenen Beweismittelbeschränkung entgegen, ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten abzuklären. b) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beklagte die für die Klägerin erbrachten Leistungen mit den ihr gegenüber geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnen wollte. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei fällige und gleichartige Forderungen unter denselben Parteien verrechnet werden. Zweifelsohne hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus Unterhaltsvertrag eine Geldforderung, deren einzelne Teilforderungen je auf den Monatsersten fällig wurden. Zu prüfen ist, ob der Beklagte glaubhaft eine gleichartige und fällige Forderung darzutun vermag, die zur Verrechnung mit der Forderung der Klägerin ihm gegenüber berechtigt wäre. Dies ist zu verneinen. Was die Mietzinszahlung für die Monate Dezember 1989 bis Januar 1990 betrifft, ist aus der Vernehmlassung des Beklagten vor Obergericht zu schliessen, dass er den Mietvertrag unterschrieben und demzufolge für die Mietzinszahlungen einzustehen hatte, die Schuld demzufolge gegenüber dem Vermieter beglich. Selbst wenn er den Vertrag nicht unterzeichnet haben sollte, ist davon auszugehen, dass er als Mitschuldner solidarisch haftet, da sich Solidarität unter mehreren Schuldnern auch stillschweigend aus den Umständen ergeben kann (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil OR, Band II, S. 300 mit Hinweisen; Schmid, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 253 OR). Welchen Anteil am Mietzins die Klägerin zu tragen hatte (z. B. aufgrund eines internen Vertrages), ist nicht ausgewiesen und vom Beklagten auch nicht näher spezifiziert. Dabei trägt er die Beweislast, wobei im vorliegenden Verfahren um provisorische Rechtsöffnung ein Glaubhaftmachen genügte (Gessler, a. a. O., S. 256; vgl. auch Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,f 4. Aufl. § 19 Rz 54). Ebenfalls bestehen keine Angaben über den Rechtsgrund der vom Beklagten geleisteten Zahlungen für den Zahnarzt der Klägerin, könnte er als ehemaliger Konkubinatspartner (auch) als Auftragsgeber für die zahnärztlichen Leistungen in Frage kommen und damit für die erbrachten Leistungen einstehen müssen. Mit Bezug auf die ihr überlassenen Möbel liegt auch keine ausgewiesene und spezifizierte Forderung, ebensowenig eine fällige, vor. Es kann folglich nicht die Rede davon sein, dass dem Beklagten ein Verrechnungsanspruch zusteht. Selbst wenn die entsprechenden Positionen spezifiziert nachgewiesen wären, wäre eine Verrechnung fraglich. Die dem Beklagten zustehende Obligation liesse sich einzig auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 OR abstützen. Dabei wäre zu prüfen, ob der Beklagte eine Nichtschuld irrtümlich bezahlt hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Schliesslich gilt zu bedenken, dass die Parteien während knapp zehn Jahren im Konkubinat miteinander lebten und der Beklagte die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind während dieser Zeit nach Kräften unterstützte. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die von ihm auch in der Schlussphase der Beziehung erbrachten Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgten (Art. 63 Abs. 2 OR) und daher auch aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden können. Die bereits angetönte summarische Natur dieses Rechtsöffnungsverfahrens verbietet es, all die erwähnten rechtlichen Gesichtspunkte, die sich im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Bereicherung in besonderem Masse stellen, beweismässig zu klären. Der Beklagte hat nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen können, eine verrechenbare Gegenforderung zu haben, weshalb das Mass seiner Gegenforderungen auch nicht näher bestimmt werden muss. Selbst wenn eine Gegenforderung übrigens urkundlich ausgewiesen wäre, würde eine Verrechnung offensichtlich an Art. 125 Ziff. 2 OR scheitern. Dieser Bestimmung zufolge können gegen den Willen des Gläubigers Unterhaltsansprüche nicht durch Verrechnung getilgt werden, die zu seinem Unterhalt und desjenigen seiner Familie erforderlich sind. Aus den Akten, namentlich aus dem vom Beklagten selbst aufgelegten Schreiben der Schwester der Klägerin vom 6. April 1990, geht hervor, dass diese als bedürftig bezeichnet werden muss und sich an der Grenze des Existenzminimums befindet. Etwas anderes hätte der Beklagte im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Gessler, a. a. O., S. 257). Auch dies schliesst eine Verrechnung aus. |