Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:30.01.1991
Fallnummer:OG 1991 44
LGVE:1991 I Nr. 44
Leitsatz:Art. 80 Abs. 2 SchKG. Steuerveranlagungsverfügungen sind vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nichtigkeit ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Typische Folge fehlerhafter Verwaltungsakte ist die Anfechtbarkeit.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Kläger betrieb den Beklagten für eine Forderung von Fr. 248 629.70 nebst Zins. Als Grund der Forderung wurden angegeben: "imposta annua intera a fine assoggettamento o in caso di intermedia (art. 101 LT) 1988, notifica di tassazione del 27.10.1988." Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte beantragt im Rekursverfahren, der Rechtsöffnungsentscheid sei wegen Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung "Notifica della Tassazione, Imposta cantonale 1988, Bellinzona" vom 27. Oktober 1988 aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern.

Aus den Erwägungen:

Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 141 zutreffend ausgeführt hat, steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung verlangt wird, zu überprüfen. Aus diesem Grund sind die Einwendungen des Beklagten, dass er der in Art. 101 des Tessiner Steuergesetzes (Legge tributaria) normierten Sondersteuer nicht unterliege, nicht zu hören. Der Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, diese Einwendungen im Veranlagungsverfahren zu erheben. Er hat dies eingestandenermassen nicht getan.

Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang erneut, er habe die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 deswegen nicht angefochten, weil er sie mangels Kenntnis der italienischen Sprache für die revidierte Grundstückgewinnsteuerveranlagung gehalten habe. Er habe sich somit in einem "Sachverhalts- und Rechtsirrtum" befunden, der so schwerwiegend sei, dass er zur Nichtigkeit der Verfügung führen müsse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

Vorab ist festzuhalten, dass bei den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes - wie beispielsweise einer Steuerveranlagungsverfügung - unterschieden wird zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit, wobei als typische Folge fehlerhafter Verwaltungsakte die Anfechtbarkeit angesehen wird. Nichtigkeit tritt nur ausnahmsweise ein (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 239 Nr. 40 B I mit Verweisen).

Soweit der Beklagte vorbringt, dass die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 fehlerhaft und damit nichtig sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass inhaltliche Mängel - und nur solche werden in diesem Zusammenhang von ihm gerügt - nur in seltenen Fällen die Nichtigkeit der Verfügung bewirken und dies nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht oder die persönliche Freiheit verstösst. Im Steuerrecht etwa wäre eine Veranlagung nichtig, wenn sie einer Einheit (Erbengemeinschaft) Steuern überbinden will, die grundsätzlich nicht Steuersubjekt sein kann (Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 243 Nr. 40 B V lit. e mit Verweisen). Wenn die Tessiner Steuerbehörde in ihrer Steuerveranlagung vom 27. Oktober 1988 tatsächlich zu Unrecht entschieden hätte, dass der Beklagte der Sondersteuer nach Art. 121 des Tessiner Steuergesetzes unterliege, so hätte sie damit bloss einen anfechtbaren, kaum aber einen nichtigen Verwaltungsakt geschaffen.

Soweit der Beklagte behauptet, er habe aus Irrtum die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht angefochten, so stellt sich die Frage, ob dieser Irrtum allenfalls als Grund für die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gelten könnte. Darüber hat aber nicht der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren, sondern die zuständige Tessiner Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Allerdings hätte der Beklagte in diesem Fall wohl sofort handeln und die Veranlagung innert der Rechtsmittelfrist anfechten müssen, nachdem er seinen Irrtum bemerkte (Imboden/Rhinow, a.a.O, S. 561 Nr. 91 B IV mit Verweisen). Vorliegend wusste der Beklagte spätestens mit dem Empfang des Einspracheentscheides betreffend die Grundstückgewinnsteuer vom 24. November 1988, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht auf die Grundstückgewinnsteuer bezog. Der Beklagte hat jedoch bis heute nicht dargetan, dass er die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nachträglich angefochten hat und auch die Einreichung eines Revisionsgesuchs ist nicht bewiesen. Unter diesen Umständen ist der Rekurs abzuweisen, und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.