| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 11.11.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 46 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 46 |
| Leitsatz: | Art. 82 SchKG. Beim Kontokorrentverhältnis verliert die letzte Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | a) Die Klägerin beruft sich als Rechtsöffnungstitel auf eine vom Beklagten unterzeichnete Richtigbefundsanzeige vom 3. Januar 1992, mit welcher der Beklagte anerkannte, der Klägerin auf dem fraglichen Kontokorrentkonto per 31. Dezember 1991 den Betrag von Fr. 207 349.- zu schulden. Sowohl das Betreibungsbegehren als auch das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin lauten jedoch nicht auf diesen Betrag, sondern auf Fr. 6993.85, was gemäss Zahlungsbefehl der "Restanz Kreditüberschreitung per 31. 12. 91" entspricht. Die Klägerin hat weder den entsprechenden Kreditvertrag, aus welchem sich die Kreditlimite sowie die Modalitäten der Kreditgewährung entnehmen liessen noch eine Aufstellung der seit der Schuldanerkennung erfolgten Kontobewegungen aufgelegt. Es lässt sich somit nicht bestimmen, inwieweit der unterschriftlich anerkannte Saldo dem restanzlichen Betrag der Kreditüberschreitung entspricht. Ohne Kenntnis des zwischen den Parteien bestehenden Kreditvertrages und der seit der Richtigbefundsanzeige erfolgten Gutschriften bzw. Belastungen des Kontos kann die Identität der Betreibungsforderung mit der anerkannten Schuld nicht überprüft werden. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. b) Selbst wenn die Identität der Betreibungsforderung mit der anerkannten Schuld zu bejahen wäre, könnte das Rechtsöffnungsbegehren noch aus einem anderen Grund nicht geschützt werden. Der Beklagte, welcher erstinstanzlich keine Vernehmlassung eingereicht hat, erhebt im Rekurs die Einwendung, er habe sich verschiedentlich Schecks nicht auszahlen, sondern diese direkt dem Konto gutschreiben lassen. So auch einen Betrag von Fr. 2000.- am 6. Juli 1992. Der unterschriftlich anerkannte Kontokorrent-Auszug per 31. Dezember 1991 stimme zwischenzeitlich nicht mehr. Diese Darstellung des Beklagten wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, die weiteren Einzahlungen des Beklagten, darunter auch die ohne Zweckbestimmung einbezahlten erwähnten Fr. 2000.-, seien Akonto der Quartalsabschlüsse per 31. März 1992 und 30. Juni 1992 verwendet worden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seine Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und damit zweitinstanzlich grundsätzlich ausgeschlossen ist, da die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Anrufung des Novenrechts nachgeholt werden kann (LGVE 1990 I Nr. 21). Dieser Grundsatz erfährt vorliegend aber insofern eine Ausnahme, als der Richter den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen hat und sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin in der Vernehmlassung zum Rekurs ergibt, dass auf dem erwähnten Konto nach der Schuldanerkennung des Saldos durch den Beklagten Gutschriften und Belastungen erfolgt sind (OG amtl. Bel. 5), das Kreditverhältnis somit fortgesetzt worden ist. Dieser relevante Sachverhalt ist daher dem Rekursentscheid zugrunde zu legen. Da die Klägerin den Kreditvertrag mit dem Beklagten nicht aufgelegt hat, lässt sich nicht schlüssig beurteilen, wie der zwischen den Parteien bestehende Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist. In der Richtigbefundsanzeige wird das fragliche Konto als Kontokorrent-Konto bezeichnet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte von einem zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnis auszugehen ist. Der Kontokorrentvertrag besteht in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrechnungsdatum zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln. Er enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entweder laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden. Nicht entscheidend ist die Bezeichnung "Kontokorrent", die oft nur auf die Form der Buchhaltung hinweist, sondern der Umstand, dass sich die Parteien (ausdrücklich oder stillschweigend) über einen Kontokorrentvertrag geeinigt haben (Gauch/Aepli/Casanova, OR Allgemeiner Teil, Rechtsprechung des Bundesgerichts, S. 190, Art. 117 OR). Ob die Vortragung des Saldos auf neue Rechnung beim Kontokorrentverhältnis das Erlöschen der Schuldanerkennung zur Folge hat, ist kontrovers. Die Praxis von Basel-Stadt anerkennt eine solche Schuldanerkennung nur dann als Rechtsöffnungstitel, wenn das Kontokorrentverhältnis nicht fortgesetzt wird, sondern spätestens mit der Anerkennung des Saldos zu Ende gegangen ist (Staehelin Dietrich in: BJM 1958 S. 16 unten). Demgegenüber wird nach der Genfer Praxis bei Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses provisorische Rechtsöffnung gewährt und der Schuldner auf den Weg des Aberkennungsprozesses verwiesen (BlSchK 1961 84 N 32). Die Kommentatoren Panchaud und Caprez geben letzterer Auffassung ohne nähere Begründung den Vorzug (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 84, Ingress). Die Berner Praxis hat eine Differenzierung vorgenommen und entschieden, dass die Richtigbefundsanzeige bei Weiterführung des Kontokorrents die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zumindest dann nicht verliert, wenn im Rechnungsverhältnis ausser den üblichen Zinsen, Kommissionen und Spesen dem Schuldner nichts belastet wird, sondern nur Gutschriften zu seinen Gunsten erfolgen. Gemäss dieser Praxis bleibt es dem Schuldner auch diesfalls unbenommen, die Schuldanerkennung zu entkräften, was insbesondere dadurch geschehen kann, dass er glaubhaft macht, es seien ihm bestimmte von ihm seit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung gemachte Leistungen an den Gläubiger entweder gar nicht oder nicht im rechtlich begründeten Umfange gutgeschrieben worden (ZBJV 71 S. 234). Gemäss Luzerner Praxis verliert die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Schuldanerkennung, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt worden ist (LGVE 1982 I Nr. 45, Max. VIII Nr. 420). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen und die Richtigbefundsanzeige als Rechtsöffnungstitel zuzulassen, da feststeht, dass das Kontokorrentverhältnis nach der Anerkennung des Saldos fortgeführt worden ist. Damit hat die aufgelegte Richtigbefundsanzeige aber ihre Wirkung als Schuldanerkennung verloren. Demzufolge müsste der Rekurs auch aus diesem Grunde gutgeheissen werden. |