Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:13.10.1992
Fallnummer:OG 1992 49
LGVE:1992 I Nr. 49
Leitsatz:Art. 82 Abs. 2 SchKG und Art. 120 OR. Eine Verrechnungserklärung des Schuldners entfaltet soweit keine Wirkung, als seine Guthaben bereits verpfändet waren. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin, eine Bank, hatte den Beklagten verschiedene Darlehen gewährt. Gleichzeitig hatten die Beklagten bei der Klägerin mehrere Sparhefte und Kassaobligationen hinterlegt. Diese Guthaben der Beklagten waren aber für Schulden von Drittpersonen der Bank gegenüber verpfändet worden. Im Rechtsöffnungsverfahren erklärten die Beklagten, die Sparhefte und Kassaobligationen würden mit den Darlehensforderungen der Klägerin verrechnet.

Aus den Erwägungen:

4. - Die Beklagten erheben in ihrem Rekurs ferner die Einwendung der Verrechnung. Der Betriebene kann den Fortgang der Betreibung abwenden, wenn er Einwendungen sofort glaubhaft macht, die den provisorischen Rechtsöffnungstitel entkräften. Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung infolge Verrechnung. Die Verrechnung ist ein materiellrechtlicher Untergangsgrund der Obligation und als solche nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, welches reines Vollstreckungsverfahren ist. Dem glaubhaft gemachten Verrechnungseinwand kommt nur (aber immerhin) die Wirkung zu, dass das Rechtsöffnungsbegehren abgelehnt wird und die Betreibung somit dahinfällt (Aepli, Zürcher Komm., N 154 und 168 zu Vorbem. zu Art. 120-126 OR).

Die Beklagten machen geltend, sie hätten dem Amtsgerichtspräsidenten eine selbst verfertigte Aufstellung über Gegenforderungen eingereicht, welche dieser als nicht glaubhaft und nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft habe. Dazu gelte es festzuhalten, dass die von den Beklagten aufgeführten Sparhefte sowie Kassaobligationen von der Klägerin als Guthaben der Beklagten anerkannt würden. Mit Zusammenstellung vom 7. Januar 1992 habe die Klägerin nämlich diese im vorliegenden Verfahren von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen im Umfange von Fr. 5 393 086.40 bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August 1990 habe die Klägerin zudem bescheinigt, dass die Kassaobligationen im Gesamtbetrage von Fr. 500 000.- bei ihr aufbewahrt sowie deren Nennwert und die verfallenen wie auch die laufenden Zinsen auf einem auf den Namen des Beklagten laufenden Konto gutgeschrieben würden. Die Klägerin führt dazu aus, sämtliche Guthaben der Beklagten seien verpfändet, weshalb diese für die Beklagten nicht frei verfügbar seien. Sie legt die diesbezüglichen Faustpfandverschreibungen auf.

5. - Vorerst ist festzuhalten, dass die Beklagten trotz der Abtretung dem Grundsatz nach Gläubiger bleiben. Der Pfandgläubiger besitzt von Gesetzes wegen keinerlei Gläubigerbefugnisse hinsichtlich der verpfändeten Forderung (Oftinger/Bär, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 906 ZGB mit Verweis auf BGE 28 II 148 und 64 II 417/18). Die Verpfändung der Forderung hatte somit keinen Einfluss auf die Gegenseitigkeit der Forderungen. Hingegen ist entscheidend, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung infolge der Verpfändung der Forderungen keine Berechtigung hatten, über die Forderung verrechnungsweise zu verfügen. Die Verrechnung bedeutet eine Verfügung über die (infolge der Verrechnung untergehende) Verrechnungsforderung; die Verrechnung ist deshalb - zwar im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, aber selbstverständlich - nur gültig, wenn der Verrechnende über die zur Verrechnung gestellte Forderung Verfügungsmacht besitzt. Diese Verfügungsmacht fehlt bei verpfändeten Forderungen hinsichtlich des verpfändeten Betrages (Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 431f., insb. FN 21; Aepli, a.a.O., N 114f. zu Art. 120 OR; Becker, Berner Komm., N 10 zu Art. 120 OR). Die Verrechnungserklärung der Beklagten entfaltete somit keine Wirkung, soweit diese Guthaben verpfändet waren.

Eine Überprüfung der von den Beklagten zur Verrechnung gestellten Sparhefte und Kassaobligationen ergibt nun, dass die Ausführungen der Klägerin zutreffend sind. Die Klägerin hat für die Sparhefte sowie die Kassaobligationen Faustpfandverschreibungen aufgelegt, welche belegen, dass diese Sparhefte und ein Teil der Obligationen zugunsten von Drittpersonen verpfändet worden sind. Bezüglich der restlichen Obligationen wiederum ergibt sich aus der Korrespondenz mit einer andern Bank, dass der Beklagte 1 diese Obligationen dort zur Sicherung eines Bankkredites verpfändet hat und nicht mehr darüber verfügen kann.

6. - Die Klägerin wendet ferner zu Recht ein, der Beklagte 1 habe in acht verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren mit dem genau gleichen Wortlaut den Einwand der Verrechnung erhoben. Er habe sich begnügt, auf eine von ihm erstellte Zusammenstellung vom 21. Februar 1991 zu verweisen, ohne zu erklären, welche Obligationen im einzelnen Gegenstand seiner Verrechnung seien. Die Bestimmungsbefugnis, welche Obligationen von einer Verrechnungserklärung betroffen sein sollen, steht dem Kompensanten zu. Er hat diese grundsätzlich im Rahmen der Verrechnungserklärung auszuüben. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos (Aepli, a.a.O., N 54ff. zu Art. 124 ZGB). Weder die Zusammenstellung des Beklagten 1 vom 21. Februar 1992 noch seine Rechtsschriften geben Klarheit darüber, wie die einzelnen Verrechnungsforderungen mit den mehreren Hauptforderungen verrechnet werden sollten. Vollends unklar wird dann die Verrechnungserklärung, wenn der Beklagte 1 mit seinen Forderungen gegenüber der Bank auch noch die Forderungen der Bank gegenüber seiner Tochter gedeckt haben will. Schliesslich ergibt eine summarische Durchsicht der verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren, dass der Beklagte 1 gar nicht alle Hauptforderungen mit dem Gesamtbetrag seiner Verrechnungseinrede zu decken vermöchte, insbesondere wenn die bereits früher zugunsten von Dritten saldierten Sparhefte ausser acht bleiben. Aufgrund all dieser Unklarheiten wäre die Verrechnungserklärung - selbst wenn die Forderungen nicht verpfändet wären - wirkungslos.