| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 30.09.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 31 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 31 |
| Leitsatz: | Art. 25 SchKG; §§ 327 ff. ZPO. In der Regel keine Sistierung von Prozessen im beschleunigten Verfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss der zürcherischen Praxis dürfen dringliche Prozesse, namentlich im summarischen und beschleunigten Verfahren, nicht eingestellt werden (ZR 79 Nr. 95; Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 3 und 5 zu § 53 ZPO). Das Obergericht des Kantons Luzern hat in einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. Januar 1992 unter Hinweis auf Spirig Eugen, Prozessleitung, Zürich 1985, S. 60 f., festgehalten, dass die Sistierung des zivilen Verfahrens dem grundsätzlichen Gebot beförderlicher Prozesserledigung diametral entgegenlaufe, was insbesondere für das summarische Rechtsöffnungsverfahren gelte, das nach Bundesrecht rasch zu entscheiden sei. Sistierungen von Rechtsöffnungsverfahren seien daher grundsätzlich nicht zulässig (Entscheid der SchKK vom 6.1.1992 i.S. S./I. AG, Max. XII Nr. 444). Zu den beschleunigten Verfahren hat sich das Obergericht nicht geäussert. Aus den obgenannten Gründen ist aber auch bei den beschleunigten Verfahren davon auszugehen, dass einem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden kann, es sei denn in Ausnahmesituationen. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht gegeben, im Gegenteil kann der Prozess ohne weiteres fortgeführt werden. |