| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 17.07.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 41 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 41 |
| Leitsatz: | Art. 80 SchKG; Art. 289 Abs. 1 ZGB. Aktivlegitimation des Inhabers der elterlichen Gewalt für die Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf dem Vollstreckungsweg für das inzwischen mündig gewordene Kind. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Klägerin liess den Beklagten für indexierte Kinderunterhaltsbeiträge betreiben, die aus der Zeit vor dem Erreichen der Mündigkeit des gemeinsamen Sohnes stammen. Nachdem der Beklagte Zahlungen an die Klägerin und an den gemeinsamen Sohn (für diesen auf dessen Bankkonto) geleistet hatte, zog diese das Rechtsöffnungsbegehren unter Ausschluss von Kostenfolgen zurück. Der Amtsgerichtspräsident überband in seinem Abschreibungsentscheid dem Beklagten die Verfahrenskosten, weil dieser die Zahlung der Unterhaltsbeiträge erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs geleistet hatte. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde verlangte der Beklagte die Aufhebung des Entscheides bezüglich der Kostenverlegung und machte geltend, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Forderung. Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin. Unbestrittenermassen liess sie den Beklagten für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge aus der Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Sohnes betreiben. Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsgesuch datieren indessen vom Frühling 1996, zu einem Zeitpunkt, als der Sohn bereits mündig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Sohn auch vor Erreichen der Volljährigkeit Gläubiger der Kinderalimente. Der Anspruch wird indessen bis zu diesem Zeitpunkt durch Zahlungen an den gesetzlichen Vertreter, in casu die Klägerin, erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Sie ist berechtigt, die Kinderalimente im eigenen Namen geltend zu machen (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83 [1987] S. 253). Da die Klägerin bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes als alleinige Vertreterin der elterlichen Gewalt für dessen Unterhalt aufkommen musste, war sie berechtigt, die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit im eigenen Namen auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes einzufordern. Es kann nicht angehen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verantwortung für den Sohn trägt, dieser jedoch nach Erreichen der Mündigkeit nachträglich geleistete Zahlungen, die für seinen Unterhalt vor der Volljährigkeit bestimmt waren, rechtsgültig entgegennehmen kann. Kinderunterhaltsbeiträge, die vor Erreichen der Mündigkeit geschuldet waren, dürfen daher auch nachträglich vom Inhaber der elterlichen Gewalt im eigenen Namen auf dem Vollstreckungsweg geltend gemacht werden (vgl. dieselbe Praxis in Zürich und Solothurn; Bühler/Spühler, Berner Komm., N 279 zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 279 zu Art. 156 ZGB). Die Klägerin war demzufolge aktivlegitimiert, als sie die Kinderunterhaltsbeiträge inkl. indexbedingter Erhöhung auf dem Vollstreckungsweg geltend machte. |